Laut Bundessozialgericht dürften das etwa 5 bis 10 % der Haushalte in Deutschland sein. Und davon wird wohl ein guter Teil freiwillig auf ein TV verzichten.
Das Gericht hat durchaus auch zugestanden, dass ein Fernseher zu den Gegenständen zählt, die zu einer angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehören. Unter anderem eröffnet es ausdrücklich die Möglichkeit, dafür ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II zu gewähren und erkennt somit einen unabweisbaren Bedarf dafür an.
Es rechnet den Fernseher lediglich nicht zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen, weshalb er nicht zur Wohnungserstausstattung gem. 24 Absatz 3 Nr. 1 SGB II gehöre.
Das Gericht hat durchaus auch zugestanden, dass ein Fernseher zu den Gegenständen zählt, die zu einer angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehören. Unter anderem eröffnet es ausdrücklich die Möglichkeit, dafür ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II zu gewähren und erkennt somit einen unabweisbaren Bedarf dafür an.
Es rechnet den Fernseher lediglich nicht zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen, weshalb er nicht zur Wohnungserstausstattung gem. 24 Absatz 3 Nr. 1 SGB II gehöre.
