Reddogg
Well-known member
- 4 Mai 2006
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Also bleibt es dabei. Die Bundesanwaltschaft ermittelt erst bevor sie übernimmt? 

Naja ist schon schwer das Ganze zu verstehen. Und noch einmal, wenn man keine Ahnung hat wie Brandanschläge auf Geflüchtetenheime ermittelt werden, dann sollte man zumindest soviel Grips haben sich nicht auch noch bloss zu stellen. Aber ok, da scheint es rechtsaussen wohl keine Grenzen zu geben (nach unten).
§ 142 a (Zuständigkeit des Generalbundesanwalts)


Naja ist schon schwer das Ganze zu verstehen. Und noch einmal, wenn man keine Ahnung hat wie Brandanschläge auf Geflüchtetenheime ermittelt werden, dann sollte man zumindest soviel Grips haben sich nicht auch noch bloss zu stellen. Aber ok, da scheint es rechtsaussen wohl keine Grenzen zu geben (nach unten).
§ 142 a (Zuständigkeit des Generalbundesanwalts)
Und nun rate mal was in Sachsen schief lief....Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. 3Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich....
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