Gewerbliche Websites im B-to-B: Was müssen Betreiber rechtlich beachten?

Im B-to-B-Geschäft schießen Anbieter von Dienstleistungen und Produkten wie Pilze aus dem Boden. Und das nicht nur offline, sondern auch online. Doch für eine gewerbliche Website müssen rechtliche Regelungen eingehalten werden, sonst drohen Abmahnungen. Christoph Curvers, Syndikus der führenden Anbietersuche „Wer liefert was“, beantwortet die wichtigsten Fragen von Dienst-leistern, Herstellern, Händlern und Lieferanten, die online professionell auftreten möchten. Dabei zeigt er auch den hartnäckigsten Rechtsirrtum im Internet auf.

Wie sichert man sich eine Domain und was ist dabei rechtlich zu beachten?

„Wer sich einen Domainnamen und eine Top-Level-Domain – also die Zeichenfolge hinter dem letzten Punkt eines Domainnamens – überlegt hat, der wendet sich zur Registrierung an einen bei der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) akkreditierten Domain-Registrar: Das jeweils aktuelle Verzeichnis aller Registrare findet man unter www.icann.org. Auf den Websites der meisten Registrare finden sich Tools, mit denen man überprüfen kann, ob die Wunschdomain noch frei ist. Bei den beliebten Top-Level-Domains wie .com oder .de ist meist Kreativität gefragt, denn sie sind in der Regel bereits belegt.“Gewerbliche Websites im B-to-B: Was müssen Betreiber rechtlich beachten?

Gibt es bezüglich des Domainnamens spezielle rechtliche Regelungen?

„Der Domainname darf nicht die Rechte Dritter berühren. Wer den Namen eines Wettbewerbers kapert, wird daran nicht lange Freude haben. Grundsätzlich sollte man die Finger lassen von Firmierung, Marken und Produktnamen des Wettbewerbs – das gilt auch für sogenannte Tippfehlerdomains. Das sind fast identische und somit verwechslungsträchtige Zeichenfolgen. Es lohnt sich, in Zweifelsfällen den Rat eines Anwalts einzuholen.“

Was sind die ersten Schritte zu einer eigenen Website und welche Inhalte dürfen nicht fehlen?

„Wer eine gewerbliche Website einrichten möchte, auf der das Leistungsportfolio dargestellt und vielleicht sogar ein Webshop angeboten werden soll, der muss die Impressumspflicht einhalten, die AGB aufzeigen sowie Nutzungsbedingungen und Datenschutzregeln sichtbar machen. Es empfiehlt sich, hierbei die jeweiligen nationalen Vorschriften abzuarbeiten, um auf der sicheren Seite zu sein: in Deutschland zu finden unter § 5 Absatz 1 im Telemediengesetz.“

Impressumspflicht: Wer braucht ein Impressum, was muss inhaltlich bedacht werden?

„Das Impressum muss nicht nur richtig und vollständig sein, sondern auch leicht zu finden und unmissverständlich gekennzeichnet. Am besten, man platziert das Impressum oder einen eindeutigen Link hierauf auf der Startseite seiner Website und nennt den entsprechenden Navigationspunkt ‚Anbieterkennzeichnung‘ oder schlicht ‚Impressum‘ beziehungsweise ‚Webimpressum‘, nicht aber ‚Kontakt‘ – ein Impressum unter dieser Linkbezeichnung ist schon als nicht eindeutig genug erfolgreich abgemahnt worden. Das gilt auch für Firmenpräsenzen auf Facebook. Hier sollte der Impressumslink unübersehbar und mit einem Klick erreichbar sein, ein Beispiel dazu:  www.facebook.com/werliefertwas. Das Impressum als digitale Visitenkarte muss Namen und Anschrift enthalten sowie bei juristischen Personen auch die Rechtsform sowie den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten.“

Was hat es mit der Datenschutzerklärung auf sich?

„Da Website-Betreiber unweigerlich Daten von ihren Nutzern sammeln, insbesondere Webshop-Betreiber, sind diese verpflichtet, ihre Nutzer zu informieren – und zwar darüber, welche Daten sie wie und wo erfassen, verarbeiten und verwenden und vor allem, wie und wo der Nutzer widersprechen kann. Die Rechtsgrundlagen hierzu finden sich im deutschen Telemediengesetz. Die Erstellung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung ist für Laien jedoch schwierig. Hilfe bieten bestimmte Textgeneratoren im Netz oder extra Webagenturen. Am Ende haftet jedoch immer der Website-Betreiber für die Inhalte, so dass auch hier anwaltlicher Rat empfehlenswert ist.“

Wozu dient der Disclaimer? 

„Der Disclaimer als Haftungsausschluss für die Inhalte externer Links ist der wohl hartnäckigste Irrtum im Internet. 1998 hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass pauschale Distanzierungshinweise nicht ausreichen, um sich der Haftung für rechtswidrige Inhalte zu entziehen. In der Praxis sollte man daher erstens nur auf seriöse und für die eigenen Nutzer sinnvolle Websites verweisen und zweitens auf erkennbar sinnlose Disclaimer verzichten. Denn es gibt Anwaltskanzleien, die den Disclaimer als untrügliches Zeichen für mangelnde Rechtskenntnis ansehen und solche Websites dann besonders gründlich auf Ansatzpunkte für eine Abmahnung durchforsten.“

Was ist zu beachten, wenn die Website Inhalte hat, von denen die Rechte Dritter betroffen sind? Zum Beispiel Fotos, Videos, Texte oder Kartenmaterial.

„Produktbilder, Warenbeschreibungen, Anfahrtsskizze – kaum eine Website kommt ohne Inhalte aus, die nicht auch oder teilweise die Rechte Dritter berühren. Deshalb ist eine gewissenhafte Abklärung der Urheber- und Nutzungsrechte im Vorfeld Pflicht. Konkret bedeutet das: Zu jedem Foto, Logo, Kartenausschnitt oder Text auf der Website muss vor Veröffentlichung das Einverständnis des Berechtigten eingeholt werden, dass der Website-Betreiber sie nutzen darf. Dabei sollte die Gestattung durch entsprechende Nutzungsbedingungen oder aber die Gemeinfreiheit des jeweiligen Inhalts feststehen und nachweisbar dokumentiert werden. Gemeinfrei bedeutet, dass niemand Urheberrechte geltend machen kann. Auch hier schützt Unwissenheit nicht vor Strafe – zumal in Zeiten von eigens zur Urheberrechtswahrung entwickelter Suchalgorithmen und professioneller Plagiatsjäger niemand mehr hoffen darf, unentdeckt zu bleiben.“

Was muss man bei einem Newsletter-Versand beachten?

„In Deutschland gilt bei Newslettern und E-Mail-Werbung das sogenannte Opt-In-Verfahren. Der Adressat muss vorab ausdrücklich einwilligen, dass er per E-Mail einen Newsletter oder Werbe-E-Mails erhalten möchte. Zudem – und das wird vom Deutschen Dialogmarketing Verband empfohlen – sollte er in einem zweiten Schritt die Bestellung nochmals bestätigen. Dies erfolgt über die angegebene Kontaktadresse, um fehlerhafte Angaben oder die missbräuchliche Angabe von Adressen Dritter zu vermeiden. Dieses Verfahren des Double-Opt-In gilt als seriös und rechtssicher.“
Recht, Gesetz, Sicherheit
[onlinemarktplatz.de] · 17.06.2014 · 08:44 Uhr
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