§ 44a AufenthaltsgesetzWenn die Damen erstmal hier sind, lassen viele Männer sie nicht mehr zu den Kursen, weder sprach noch Integration.
"(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn (...) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (...) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (...)"
Was hat der Mann denn da zu entscheiden?
