Was tun, wenn Untersuchungshaft droht
Unser Rechtsexperte Udo Vetter mit dem nächsten Teil seiner Serie zum Strafrecht

(lifepr) Düsseldorf, 20.01.2015 - In dieser Serie berichte ich aus meiner Tätigkeit als Strafverteidiger. Zuletzt ging es um die ersten 60 Minuten nach einer Verhaftung sowie um die Frage, wie eine Hausdurchsuchung abläuft. Heute schildere ich, was man beachten muss, wenn tatsächlich Untersuchungshaft droht.

Wer sich nach einer Festnahme im Polizeigewahrsam wiederfindet, sollte die "Stein-Strategie" kennen und beherzigen. Diese Theorie besagt, dass wir uns viel zu oft unter Handlungsdruck setzen lassen. Dabei vergessen wir leider, dass es bei Problemen stets auch eine andere Möglichkeit gibt: schlichtes Nichtstun.

Gerade in der bedrückenden und oft aufgeheizten Atmosphäre eines Vernehmungszimmers ist Passivität regelmäßig die beste Lösung. Wer konsequent von seinem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch macht, belastet sich nämlich wenigstens nicht selbst. Jeder Strafverteidiger weiß aus Erfahrung: Voreilige Geständnisse oder aus der Hüfte geschossene Rechtfertigungen sind in den meisten Fällen das eigentliche Fundament für eine spätere Verurteilung. Oder zumindest zumindest für eine härtere Strafe.

Wer schweigt, begeht dagegen zumindest keinen Fehler. Auch wenn ich jetzt für meinen Berufsstand werbe, sollten Sie nach einer Festnahme immer konsequent darauf bestehen, dass Sie nichts ohne einen Anwalt sagen. Sie würden sich bei Zahnschmerzen ja auch keinen Zahn selbst ziehen. Seriöse Polizeibeamte werden es Ihnen ermöglichen, einen Verteidiger zu kontaktieren. Wenn Sie keinen Anwalt erreichen, gibt es zumindest in großen Städten auch Notdienste.

Wird Ihnen die Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger verwehrt, bedeutet das Alarmstufe Rot. So ein Verhalten ist nicht seriös. Ab diesem Punkt sollte man deshalb jede Kommunikation verweigern und einfach geduldig abwarten. Es kann sich dann im schlimmsten Fall nur um Stunden handeln, bis ein Staatsanwalt oder Richter eingeschaltet werden muss. Dieser wird dann mit Sicherheit dafür sorgen, dass Sie mit einem Anwalt sprechen können, wie es Ihr gutes Recht ist.

Sollte sich, zum Beispiel nachts, nicht kurzfristig ein Anwalt finden, ist das kein Grund zur Panik. Beißen Sie in diesem Fall die Zähne zusammen und stellen Sie sich auf eine Übernachtung im Polizeigewahrsam ein. Das ist sicherlich keine schöne Erfahrung, aber allemal besser als der taktische Fehler einer voreiligen Aussage.

Ist der Anwalt mal da, können Sie mit ihm in Ruhe (und natürlich alleine) besprechen, ob sich eine Stellungnahme anbietet. Während Sie diese Entscheidung zu treffen haben, muss die Polizei spätestens am Tag nach der Festnahme mit dem Staatsanwalt klären, ob Sie einem Haftrichter vorgeführt werden. Ohne richterlichen Beschluss darf in Deutschland niemand länger als bis zum Ablauf des folgenden Tages festgehalten werden.

Sollte es nicht zur Entlassung, sondern zu einer Vorführung beim Haftrichter kommen, ist das ein entscheidender Moment. Der Richter prüft nicht nur den Tatverdacht, sondern auch, ob sogenannte Haftgründe die Untersuchungshaft rechtfertigen. Die wichtigsten Haftgründe sind Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Gerade hier gibt es einen sehr großen Bewertungsspielraum für den Richter. Wer hier einen erfahrenen Verteidiger an seiner Seite hat, ist natürlich klar im Vorteil.

Selbst wenn Haftgründe letztlich bejaht werden, muss das noch nicht Untersuchungshaft bedeuten. Es besteht auch immer die Möglichkeit, dass der Haftbefehl zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird. Typische Auflagen sind Meldepflichten, die Abgabe von Personalausweis und Reisepass sowie Kontaktverbote zu Zeugen.

Die berühmte Kaution ist zwar möglich, spielt bei uns aber eine untergeordnete Rolle. Die meisten Richter halten schlicht nichts davon, dass sich begüterte Beschuldigte einen Vorteil "erkaufen" können. Praktisch viel wichtiger sind dagegen enge soziale Bindungen, zum Beispiel ein fester Job, Kinder und feste Partnerschaften. Wer damit punktet, kann eher auf eine Haftverschonung hoffen.

Im nächsten Teil erklärt Udo Vetter, welche Rechte und Pflichten Zeugen haben.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 20.01.2015 · 14:48 Uhr
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