Was bei Flugausfällen und Verspätungen gilt
ARAG Experten mit relevanten Urteilen zu Fluggastrechten

07. August 2026, 09:11 Uhr · Quelle: LifePR
Was bei Flugausfällen und Verspätungen gilt
Foto: LifePR
Fluggastrechte
Gerichte stärken Verbraucherrechte bei Flugausfällen und Verspätungen.

Düsseldorf, 07.08.2026 (lifePR) - Flugausfälle und Verspätungen sorgen gerade in Ferienzeiten immer wieder für Ärger. Doch welche Rechte haben Reisende? Aktuelle Gerichtsentscheidungen stärken Verbraucher, wenn Fluggesellschaften falsche Auskünfte erteilen oder Kosten nach einer Annullierung nicht vollständig erstatten. Gleichzeitig zeigen sie, dass Entschädigungsansprüche Grenzen haben können, etwa wenn außergewöhnliche Ereignisse wie ein Blitzeinschlag den Flugbetrieb beeinträchtigen. Die ARAG Experten geben mit drei aktuellen Urteilen einen Überblick.

Müssen Airlines auch bei falscher Callcenter-Auskunft den Ersatzflug zahlen?
Ja, denn wer nach einer Flugannullierung die Hotline seiner Fluggesellschaft kontaktiert, darf sich auf die dort erteilten Informationen verlassen. Sind diese falsch und entstehen Reisenden dadurch zusätzliche Kosten, kann die Fluggesellschaft dafür haftbar gemacht werden.

Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem Reisende einen Flug von Iran über Doha nach Frankfurt gebucht hatten. Erst am Reisetag erfuhren sie, dass ihr Flug bereits mehrere Tage zuvor annulliert worden war. Die entsprechende E-Mail hatten sie aufgrund von Internetbeschränkungen im Iran nicht rechtzeitig abrufen können. Weil sie in der Mail dazu aufgefordert wurden, wandten sie sich telefonisch an das Callcenter der Airline. Dort erhielten sie die Auskunft, dass keine Ersatzflüge angeboten würden und sie sich selbst um ihre Rückreise kümmern müssten. Daraufhin buchten sie eigenständig Ersatzflüge für rund 15.000 Euro. Die Fluggesellschaft weigerte sich allerdings, den Preis zu erstatten und argumentierte, dass sie zwei Tage später durchaus eine alternative Beförderung angeboten hatte. Doch für die Richter war entscheidend, welche Informationen die Reisenden von den offiziellen Ansprechpartnern der Airline erhalten hatten. Diese fehlerhafte Information einer Mitarbeiterin muss sich die Fluggesellschaft zurechnen lassen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 16 U 89/24).

Werden Vermittlungsgebühren bei annullierten Flügen erstattet?
Ja, denn wer einen Flug über ein Online-Reisebüro oder ein Buchungsportal bucht, zahlt häufig nicht nur den eigentlichen Ticketpreis, sondern auch eine Vermittlungsgebühr. Wird der Flug später annulliert, haben Reisende Anspruch auf die vollständige Erstattung ihrer Kosten. Dazu gehört laut ARAG Experten auch die vom Vermittler erhobene Provision.

In einem vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelten Fall hatten Fluggäste ihre Tickets über das Reiseportal Opodo für einen Flug von Wien nach Lima gebucht. Nach der Annullierung erstattete die Fluggesellschaft KLM zwar den eigentlichen Flugpreis, behielt jedoch die rund 95 Euro Vermittlungsgebühr ein. Am Ende stellten die Richter klar, dass Fluggesellschaften auch die Vermittlungsprovision zurückzahlen müssen, wenn der Vermittler im Namen und auf Rechnung der Airline Tickets verkauft. Nach richterlicher Auffassung gehört eine solche Gebühr zum unvermeidbaren Gesamtpreis des Flugtickets. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Provision kannte (Az.: C 45/24).

Erhält man bei einer Flugverspätung nach Blitzeinschlag eine Entschädigung?
Nicht jede erhebliche Flugverspätung führt automatisch zu einer Entschädigung für Reisende. Unter bestimmten Voraussetzungen können Fluggesellschaften von ihrer Zahlungspflicht befreit sein. Das gilt laut ARAG Experten insbesondere dann, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben.

Im entschiedenen Fall war ein Flugzeug kurz vor der Landung von einem Blitz getroffen worden. Anschließend waren verpflichtende Sicherheitsüberprüfungen erforderlich, bevor die Maschine wieder eingesetzt werden durfte. Dadurch verzögerte sich ein nachfolgender Flug erheblich. Ein betroffener Passagier verlangte wegen der mehrstündigen Verspätung eine Entschädigungszahlung nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU). Die Richter entschieden, dass ein Blitzeinschlag grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand einzustufen ist. Ein solches Ereignis gehört nicht zum normalen Flugbetrieb und liegt außerhalb des Einflussbereichs einer Fluggesellschaft. Müssen nach dem Vorfall vorgeschriebene Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, kann die Airline deshalb von Entschädigungszahlungen befreit sein. Die Richter betonten zugleich, dass die Sicherheit von Passagieren und Besatzung stets Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen und der Einhaltung von Flugplänen hat (Europäischer Gerichtshof, Az.: C 399/24).

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Mobile & Verkehr / Fluggastrechte / Flugannullierung / Flugverspätung / EuGH / Oberlandesgericht Frankfurt
[lifepr.de] · 07.08.2026 · 09:11 Uhr
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