TÜV Rheinland: Änderungen im Störfallrecht
12. BImSchV in Kraft getreten/ Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie / Aktualisierung wichtiger Unterlagen bis zum 14. Juli 2017 / Rund 3.000 Unternehmen in Deutschland betroffen / Anzeige- und Aktualisierungspflicht prüfen

(pressebox) Köln, 25.01.2017 - In Deutschland gibt es rund 3.000 Firmen, die unter das Störfallrecht fallen. Hierbei handelt es sich unter anderem um Unternehmen der chemischen, petrochemischen und pharmazeutischen Industrie, ebenso wie Unternehmen der Logistikbranche und andere, die mit einer großen Menge von bestimmten Gefahrstoffen umgehen. Für diese Betriebe gelten seit dem 14. Januar 2017 verpflichtend die Regelungen der novellierten Störfallverordnung. „Die Verordnung gilt für alle Bereiche eines betroffenen Standortes“, sagt Edgar Neuhalfen, Geschäftsfeldleiter Anlagensicherheit bei TÜV Rheinland. „Dazu zählen zum Beispiel Produktionsanlagen und Lagerstätten, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer definierten Mengenschwelle vorhanden sind“, so der Experte. Die Betreiber werden durch die Verordnung verpflichtet, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Störfälle von vorneherein zu vermeiden. Ebenso sollten Ereignisse sofort erkannt und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden, um Dominoeffekt zu vermeiden und die Auswirkungen auf Mensch und die Umwelt so weit wie möglich zu minimieren.

Die seit Januar geltende zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) regelt den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von plötzlich auftretender Störfällen bei technischen Anlagen mit Austritt gefährlicher Stoffe. Sie setzt die Anforderungen der europäischen Seveso-III-Richtlinie in das nationale Recht um. „Betroffene Unternehmen müssen sich zügig mit den Übergangsvorschriften auseinandersetzen“ sagt Edgar Neuhalfen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen ist vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung eine Anzeige an die zuständige Behörde erforderlich. Auch wird es erforderlich werden, das bestehende Konzept zur Verhinderung von Störfällen, den Sicherheitsbericht und die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu aktualisieren.

Die Pflichten aus der novellierten Verordnung sind in der Regel bis zum 14. Juli 2017 zu erfüllen. „Anlagenbetreiber sollten daher unverzüglich prüfen, ob eine Anzeige- beziehungsweise Aktualisierungspflicht besteht“, rät der Experte. Zudem gelten neue Verpflichtungen zur Information der Öffentlichkeit, wobei nun auch elektronische Medien berücksichtigt werden. Die neuen Anforderungen des geänderten Störfallrechts können schließlich von nicht unerheblicher Bedeutung für laufende und beabsichtigte Genehmigungsverfahren von Störfallbetrieben sein.

TÜV Rheinland ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Störfallvorsorge tätig und führt bundesweit Prüfungen im Einklang mit den geltenden Verordnungen in den entsprechenden Betrieben durch. Das Unternehmen unterstützt die störfallrelevanten Betriebe unter anderem bei der Erstellung von Genehmigungsanträgen, Sicherheitskonzepten, Gefahrenanalysen, Ausbreitungsrechnungen für Störfallszenarien sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit. Die Experten bieten zur Einführung der neuen Vorschriften Informationsveranstaltungen für Kunden und Interessierte an.

Weitere Informationen: http://www.tuv.com/de/deutschland/ueber_uns/messen_events/eventdetails_302400.html
Bautechnik
[pressebox.de] · 25.01.2017 · 10:00 Uhr
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