Heizungs-Austauschpflicht
Was Sie jetzt wissen müssen
Hamburg, 13.08.2025 (PresseBox) - Viele Hausbesitzer in Deutschland sind unsicher, ob und wann sie ihre Heizungsanlage erneuern müssen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt klar, welche Heizungen von einer Austauschpflicht betroffen sind, um die Energieeffizienz zu steigern und Klimaziele zu erreichen. Wenn Sie ein älteres Haus besitzen, sollten Sie prüfen, ob Ihre Heizung den gesetzlichen Anforderungen noch entspricht.
Das Wichtigste zur Austauschpflicht im Überblick
- Keine generelle Austauschpflicht: Handelt es sich bei Ihrer Öl- oder Gasheizung um einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel,dürfen Sie sie weiterbetreiben und bei Defekt auch reparieren lassen.
- Nur ineffiziente Oldtimer auszutauschen: Heizen Sie hingegen mit einem Konstanttemperaturkessel, müssen Sie diesen austauschen, sobald er älter als 30 Jahre ist (GEG § 72).
- Ausnahme für langjährige Eigentümer: Wohnten Sie bereits am 01.02.2002 in Ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus, gilt für Ihre Heizung Bestandsschutz.
- Enddatum für fossile Heizungen: Ab 2045 haben alle Gas- und Ölheizungen Betriebsverbot.
- 65 %-Vorgabe für neue Heizung: Künftig sollen nur noch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien eingebaut werden. Je nach Zustand Ihres Hauses haben Sie verschiedene Optionen.
- Hohe Förderung für neue Heizungen: Beim Umstieg auf erneuerbare Energien unterstützt Sie der Staat mit einem Zuschuss von bis zu 70 % sowie zinsgünstigen Krediten.
Die zentrale Regelung betrifft Konstanttemperaturkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Ist ein solcher Kessel älter als 30 Jahre, müssen Sie ihn austauschen. Diese veraltete Technologie arbeitet mit konstant hohen Temperaturen und verbraucht dadurch unnötig viel Energie. Unabhängig vom Alter gilt zudem: Ab dem Jahr 2045 dürfen keine Öl- und Gasheizungen mehr betrieben werden.
Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen von der sofortigen Austauschpflicht nach 30 Jahren. Sie sind nicht zum sofortigen Austausch verpflichtet, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:
- Bestandsschutz: Sie haben Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt. Achtung: Bei einem Verkauf der Immobilie muss der neue Eigentümer die Heizung innerhalb von zwei Jahren erneuern.
- Moderne Technik: Ihre Heizung ist bereits ein Niedertemperatur- oder Brennwertkessel. Diese modernen Systeme sind von der 30-Jahre-Regel ausgenommen.
- Härtefall: In besonderen Situationen, zum Beispiel wenn die Kosten für den Austausch den Wert des Gebäudes übersteigen, können Sie eine Befreiung beantragen.
➤ Alle wichtigen Details zum Thema erfahren Sie in unserme umfangreichen Ratgeber-Artikel "Austauschpflicht für alte Heizungen".
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