Hartz IV Rechtsvereinfachung: Weitere Klarheiten beseitigt
Können Arbeitslose nun noch schneller in die Zwangsrente geschickt werden?

(lifepr) Jena, 17.01.2017 - Wer vom Jobcenter zur Beantragung der Rente verpflichtet wird, aber nicht mitwirkt, kann sanktioniert werden. Diese elegante Art der Arbeitslosenbeseitigung erfahre ihre Unterstützung durch die Rechtsvereinfachung, die seit Januar 2017 gelte, so Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung e. V. (DSD). Wer nicht mitwirkt, wird sanktioniert.

Kann ein Hartz-IV-Empfänger, der sich weigert seine Frührente zu beantragen sanktioniert werden? „Wie bei so vielen Angelegenheiten, kann man auch diese Frage mit einem klaren Jein beantworten“, sagt dazu Uwe Hoffmann vom DSD (www.mehr-hartz4.net). Schließlich spricht man von der Rentenversicherung, die zu je einem Drittel vom Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und dem Staat bezahlt wird. Nun können die Jobcenter aber Hartz-IV-Empfänger vorzeitig mit 63 Jahren in Rente schicken, auch wenn damit Abschläge verbunden sind. Uwe Hoffmann: „Seit Januar ist es für die Jobcenter noch einfacher geworden, denn mit den sogenannten Rechtsvereinfachungen geht auch eine schnellere Sanktionspraxis bei fehlender Mitwirkung einher. Wer ihm zustehende Sozialleistungen nicht beantragt, kann sanktioniert werden. Die Frage, ob die Rente überhaupt eine Sozialleistung ist, scheinen sich die Verantwortlichen nicht zu stellen.“

Das bedeutet. Wer zur Beantragung der Rente aufgefordert wird, aber nicht mitwirkt, wird sanktioniert. Diese Sicht der Dinge teilen die Gerichte aber nicht ohne weiteres. Der DSD-Geschäftsführer: „Erst im Juli letzten Jahres hat das Landessozialgericht Bayern klar gestellt, dass SGB II Leistungen nicht versagt werden dürfen, nur weil der Antragsteller trotz Jobcenter-Aufforderung keinen Antrag auf vorgezogene Rente gestellt hat (Az.: L 7 AS 350/16 B ER).“ Ein Mann hatte die Antragsstellung verweigert, woraufhin das Jobcenter die Leistungen strich. Die Bedürftigkeit entstehe, so die Richter, nämlich nur dann nicht, wenn der Betroffene die erforderliche Hilfe tatsächlich erhalte. Nicht aber, weil es einen Anspruch auf eine Leistung gebe.

Die Frage, ob die Rente eine Sozialleistung ist, oder nicht, wird – auch von Mandatsträgern – sehr unterschiedlich beantwortet. Für Uwe Hoffmann ist die Sache jedoch klar: „Meiner Meinung nach ist die Rente keine Fürsorgeleistung. Schließlich hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch erarbeitet und bekommt ihn nicht geschenkt.“

Die Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV sollten das System unbürokratischer machen. Uwe Hoffmann sieht in ihnen jedoch das Potenzial für eine Vielzahl neuer Rechtsstreitigkeiten: „Frei nach dem Motto, weitere Klarheiten beseitigt!“
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 17.01.2017 · 08:00 Uhr
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