Hält sich eBay nicht an seine eigenen Regeln?

Eine Vielzahl an Nutzern konnte sich am vergangenen Sonntag bei eBay nicht einloggen. Nach Aussagen einiger eBay-Kunden handelte es sich um einen Systemausfall von zirka acht Stunden. Besonders ärgerlich war dieser erneute Ausfall für die Nutzer, deren eingestellte Offerten in dieser Zeit oder kurz danach ausliefen. Während des Systemausfalls konnte niemand mehr weitere Gebote abgeben. Viele Nutzer fragen sich, ob auch unter diesen Umständen der Vertrag mit dem vermeintlichen Höchstbietenden zustande kommt oder ob eBay zumindest für den Schaden aufkommen muss.paragraph

Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt hierzu folgendes:

„Ein Systemausfall bei eBay führt nicht dazu, dass die Verträge mit dem Höchstbietenden unwirksam sind. Ein Systemausfall gehört zum allgemeinen Risiko bei der Teilnahme an einer eBay Auktion, ebenso wie das Risiko, dass nur sehr wenig für eine Ware geboten wird. Das letzte Gebot ist nach den eBay Grundsätzen rechtlich bindend. Daran ändert auch ein Systemausfall nichts. Auch besteht kein gesetzlicher Anfechtungsgrund.

eBay hat in seinen AGB umfangreiche Regelungen zum Thema Systemausfall erstellt und die Haftung weitgehend ausgeschlossen. In einigen Konstellationen ist dieser Haftungsausschluss jedoch unwirksam, sodass eBay den Verkäufern die entstandenen Schäden ersetzen muss“, betont Solmecke. Im konkreten Fall sei es offenbar sogar so, dass sich eBay nicht einmal an die eigenen AGB gehalten habe.

In den Grundsätzen zum Systemausfall ist festgelegt, dass eBay nach einem, über zwei Stunden andauernden Systemausfall, sämtliche Versteigerungen um 24 Stunden verlängert. Und zwar solche, die entweder im Ausfall-Zeitraum lagen oder die eine Stunde nach dem Auslauf abgelaufen wären.

oops

Das, so Anwalt Solmecke sei ersten Angaben von Nutzern zufolge nicht geschehen:

Anscheinend seien die entsprechenden Auktionen nicht verlängert worden, sodass manche Artikel zu Schnäppchenpreise verkauft worden seien. Wenn sich das tatsächlich bestätige, sei eBay zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Der exakte Schaden ist der Durchschnittswert, der für dieses Produkt bei eBay erzielt werden kann. Da dieser Wert im Zweifel vor Gericht durch einen Gutachter bestimmt werden müsse, sollte der Verkäufer bei teuren Waren sofort den Wert mit Hilfe eines Spezialisten sichern oder zumindest unter Zeugen den genauen Zustand des Produktes zwecks späterer Wertermittlung notieren. Viel Zeit habe der Verkäufer dafür jedoch nicht, denn er sei gegenüber dem rechtmäßigen Käufer zur Auslieferung der Ware verpflichtet.

Ein eBay Systemausfall ist auch deshalb so schwerwiegend, da die höchsten Gebote oft erst kurz vor Auktionsende erzielt werden. In den Augen Solmeckes müssten die AGB so aufgebaut sein, dass alle Angebote, die in den Zeitraum eines Systemausfalls oder unmittelbar danach fallen, wiederholt werden. Ansonsten müsse eBay für den entstandenen Schaden aufkommen. „Den Betroffenen ist nun zu raten, sich unmittelbar an eBay zu wenden. Sie sollten sich jedoch nicht mit einer lapidaren Erstattung der Gebühren abspeisen lassen.“

Christian Solmecke macht auch noch auf folgende Tatsache aufmerksam. Auf der Facebook-Seite der Kanzlei habe sich ein Nutzer zum Systemausfall gemeldet. Dieser erklärte, dass man nur nicht mehr über den Browser bieten konnte, da es hier wohl Schwierigkeiten mit einer subdomain gegeben habe. Wer allerdings die App genutzt habe, konnte noch mitbieten.

Theoretisch sei den Verkäufern noch die winzige Möglichkeit des Mitbietens der App-Nutzer geblieben. Diese konnten im Zeitraum des Systemausfalls alle „Desktop-Nutzer“ überbieten. Sollte es in der Zeit des Systemausfalls zu solchen Geboten der wenigen App-Nutzer gekommen sein, dürfte eBay jedoch trotzdem für den Schaden haften, der durch die enorm geschmälerte Bieterschaft zustande gekommen ist.

Aus der eBay-Pressestelle hieß es, dass man derzeit prüfe, wie mit Angeboten umgegangen werde, die in der fraglichen Zeit ausgelaufen sind. In den nächsten ein bis zwei Tagen sollen die betroffenen Nutzer angeblich von eBay kontaktiert werden.
Recht, Gesetz, Sicherheit
[onlinemarktplatz.de] · 16.09.2014 · 08:15 Uhr
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