Bundesverwaltungsgericht bestätigt Corona-Schließungen: Schutzmaßnahmen verhältnismäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die im Frühjahr 2020 eingeführten Corona-Regeln zur Schließung von Geschäften mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche als rechtmäßig erklärt. Diese Maßnahmen seien zur Eindämmung der Pandemie angemessen und notwendig gewesen, urteilten die Richter in Leipzig. Im konkreten Fall betraf die Entscheidung eine sächsische Corona-Schutzverordnung, die vom 20. April bis 3. Mai 2020 in Kraft war. Diese Verordnung untersagte es größeren Geschäften, ihre Verkaufsfläche durch Absperrungen auf 800 Quadratmeter zu reduzieren, um das Öffnungsverbot zu umgehen. Ähnliche Regelungen gab es auch in anderen Bundesländern. Eine Betreiberin eines Elektronikmarktes aus Görlitz, deren Verkaufsfläche rund 1400 Quadratmeter umfasst, hatte gegen die Verordnung geklagt. Sie argumentierte, dass ihr Grundrecht der Berufsfreiheit sowie das Prinzip der Gleichbehandlung verletzt worden seien. Dennoch urteilte das sächsische Oberverwaltungsgericht in der Vorinstanz zugunsten der Verordnung, und die nun erfolgte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde abgewiesen. Das Land Sachsen hatte die Begrenzung der Verkaufsfläche damit gerechtfertigt, dass größere Geschäfte eine stärkere Anziehungskraft auf Kunden ausübten als kleinere Läden. Dies würde zu mehr Begegnungen und geringeren Abständen zwischen Menschen führen, was in der Pandemie vermieden werden müsse. Dieser Grund wurde sowohl vom Oberverwaltungsgericht als auch vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig anerkannt. Die Richter in Leipzig stellten zudem klar, dass die festgelegte Grenze von 800 Quadratmetern unter Berücksichtigung der damaligen Pandemielage im Ermessensspielraum der Behörden lag. Dies gelte auch für das Verbot, größere Verkaufsflächen durch einfache Maßnahmen wie Absperrungen zu verkleinern.

