Bank muss deutschen Steuersünder entschädigen
Das entsprechende Urteil des Landgerichts in Vaduz, über das unter anderem die «Süddeutsche Zeitung» berichtete, bestätigte Gerichtssprecher Uwe Oehri am Montag. Das Urteil sei aber noch nicht rechtskräftig. Die Nachfolgegesellschaft der LGT Treuhand kündigte an, in Berufung zu gehen.
Der deutsche Immobilienhändler war 2008 vom Landgericht Bochum wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und einer Geldstrafe von 7,5 Millionen Euro verurteilt worden. Zudem musste er dem Fiskus 11,9 Millionen Euro für hinterzogene Steuern nachzahlen. Im Zivilprozess vor dem Liechtensteiner Landgericht hatte der Unternehmer eine Ersatzforderung von 13 Millionen Euro geltend gemacht.
Der Unternehmer, der sein Geld in anonyme liechtensteinische Familienstiftungen gesteckt hatte, beschuldigte die LGT Treuhand, ihn im Zusammenhang mit der deutsch-liechtensteinischen Steueraffäre im Jahre 2008 nicht rechtzeitig über den Datendiebstahl informiert zu haben. Sie sei durch Verletzung von Sorgfaltspflichten verantwortlich für im Nachhinein zu hoch angesetzte Steuern. Die persönlichen Daten des Unternehmers befanden sich auf jener CD, die der Bundesnachrichtendienst BND einem Liechtensteiner Datendieb für 4,5 Millionen Euro abgekauft hatte.
Da der Betroffene auch keine Zeit für eine Selbstanklage gehabt habe, entschied das Landgericht, der Kläger sei zu spät über den Datendiebstahl informiert worden. Hätte er sich rechtzeitig selbst angezeigt, wäre dem Kläger nach Auffassung des Gerichtes eine Bewährungsauflage - einer Buße anstelle einer Freiheitsstrafe - von 7,3 Millionen Euro erspart geblieben. Für diesen Betrag müsse nun die 2002 vom Datendiebstahl betroffen gewesene LGT Treuhand des Fürstenhauses aufkommen, da es sich laut Gericht bei der Bewährungsauflage um einen ersatzfähigen Schaden handelt.
Dagegen sieht Fiduco Treuhand AG, die Nachfolgerin der LGT Treuhand AG, ihren Rechtsstandpunkt in dem Urteil «überwiegend bestätigt», wie sie am Montag mitteilte. Sie werde zwar gegen das Urteil zur Schadensersatzpflicht Berufung einlegen. Das Gericht habe aber die wesentlichen Punkte der Klage abgewiesen. So werde in dem Urteil bestätigt, dass die ehemalige LGT Treuhand AG zu Recht von einer Kundeninformation absah, als 2002 ein ehemaliger Mitarbeiter Kundendaten entwendete. Dass der Kläger hinterzogene Steuern nachzahlen müsse, bedeute für die Treuhand keine Schadenspflicht. Somit seien gerade Bußen und Strafen als höchstpersönlich zu betrachten und niemals ersatzfähig. Deswegen gehe man in Berufung.