Adressbuchschwindler im Saarland strafrechtlich verurteilt
(pressebox) Saarbrücken, 16.10.2014 - Das Landgericht Saarbrücken hat jetzt in einem Adressbuchschwindelfall eine strafrechtliche Verurteilung ausgesprochen. Wie die IHK Saarland mitteilt, ging es dabei um amtlich aufgemachte Formulare mit Scheinrechnungen über einen Betrag von 495 Euro. Diese erweckten den Anschein, es handele sich um den offiziellen Eintrag ins Handelsregister und wurden gezielt an neu gegründete Firmen versandt - in denen häufig ein ähnliches Schreiben von offizieller Seite erwartet und dann gutgläubig an den Schwindler bezahlt wurde. "Betrug" sagte das Gericht dazu und verurteilte den Aussender der Formularfallen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. "Es bleibt zu hoffen, dass dieses Strafurteil abschreckende Wirkung hat - und die saarländischen Unternehmen künftig von dieser Betrugsmasche verschont bleiben", kommentiert IHK-Justiziarin Heike Cloß.
Generell rät die IHK: Bei allen Schreiben, die einen kostenpflichten Eintrag in eine Veröffentlichung beinhalten - auch bei amtlich aussehenden - ist Vorsicht geboten. Wurden Unterschriften geleistet, so sollte schnellstmöglich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolgen. Auch sollte vorsorglich immer die Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt werden, um weiteren Folgerechnungen aus dem Wege zu gehen. Beides sollte unbedingt schriftlich und zum Nachweis per Einschreiben erfolgen.
Generell rät die IHK: Bei allen Schreiben, die einen kostenpflichten Eintrag in eine Veröffentlichung beinhalten - auch bei amtlich aussehenden - ist Vorsicht geboten. Wurden Unterschriften geleistet, so sollte schnellstmöglich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolgen. Auch sollte vorsorglich immer die Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt werden, um weiteren Folgerechnungen aus dem Wege zu gehen. Beides sollte unbedingt schriftlich und zum Nachweis per Einschreiben erfolgen.