Das heisst, wenn ich Dir einen Screenshot meines Kontos schicke und dazu schreibe "Der ist so gültig" dann ist das eine Urkunde? Oder wird erst eine Urkunde daraus, wenn ich das im Zuge eines Rechtsgeschäfts mache?was mich zu der vermutung bringt ist, dass er anderen gegenüber anspruch auf gültigkeit erhebt. natürlich kann jeder gerne an seinen screens rumbasteln wie er will, aber eben keinen anspruch auf gültigkeit erheben.
Sirel hat Mücke diesen Screen einfach mal so geschickt. Da erkenne ich keine Urkunde. Es sei denn, er hat auf Basis dieses Screens von Mücke irgendwas bekommen.
Immer, oder nur, wenn auch eine salvatorische Klausel dabei ist. Die hätte Sirelwood ja auch.das die agb lückenhaft sind mag so sein, aber wenn ein absatz ungültig ist schadet das nicht den gesamten agb sondern nur dem betreffenden absatz.
[qutoe]die regelung darin wird damit ungültig, aber der rest bleibt bestehn.[/quote]Der Rest ist sowieso unkritisch...
Wie kann man denn im Zweifelsfall den Zugang des Newsletters nachweisen?ob die agb bestandteil des vertrages geworden sind muss ich erstmal noch nachprüfen. aber gesetzt dem fall sie sind es, dann gilt die bekanntmachung als gültig, in dem moment, wo du sie zu lesen bekommst. also mit einem newsletter an alle member sollte diese bedingung erfüllt sein.
Woher hast Du die 2-3 Tage? Ich stell mir mal vor, meine Bank ändert die AGB in wesentlichen Teilen, da soll ich in 2-3 Tagen eine Entscheidung treffen? Glaube ich nicht.wer dann nicht unverzüglich ( eine frist von max. 2-3 tagen sollte hier noch als unverzüglich gelten) widerspruch einlegt für den gelten auch die neuen agb so wie sie dastehen, wieder vorausgesetzt, die regelung ist zulässig.
reden wir hier von Handelsrecht? Ich dachte immer, wir bewegen uns im BGB und AGBG. Trotzdem viel Spass.verdammt, mein recht professor wird stolz auf mich sein und der klausur im handelsrecht am mittwoch steht auch nix mehr im wege.
Marty

