Hab mal google bemüht.
https://bundesrecht.juris.de/wehrpflg/__12.html

Steht aufjedenfall in §12, (4) 3b WPflG
https://bundesrecht.juris.de/wehrpflg/__12.html
Toll, der Quote ist versaut.(4) 1Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor, [...]3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigenb)ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder [...]
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
Steht aufjedenfall in §12, (4) 3b WPflG
Das ist eine Sache von 5 Sekunden.