superll25839
Well-known member
- 3 Oktober 2007
- 62
- 1
Hab die lose zurück bekommen
Zuletzt bearbeitet:
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Laut unserem System bist du durchaus bereits am 2.3 auf Lose-Elite aktiv gewesen mit deiner Klamm ID.

Mich würde mal interessieren, wie man denn im Klickbereicht "betrügen" kann. Entweder gibt es einen vergüteten Aufruf oder es gibt ihn nicht.
Kann man sich auf der Seite denn mehrfach mit derselben Klamm-ID anmelden? Ander wäre das Beschriebene ja auch gar nicht möglich. Und die AGB sagen übrigens gar nicht über eine Mail und bestimmte Antwortfristen aus, oder habe ich das überlesen?
Marty
Wie wäre es denn mal mit der Beantwortung meiner Frage - die wie ich finde die eigentlich wichtige ist. Denn wenn diese Frage wie jemand bereits 2 Tage vor seiner eigentlichen Anmeldung im Klickbereich gefaket haben soll beantwortet ist, kann man sicher über die weiteren § philosophieren.
Na, dann schauen wir doch mal:Es geht um §5 und 5.1.
zu 2. Wann hat er denn nun beschuppt wenns nicht der 2. war, es muss ja irgendeinen Nachweis darüber geben wie es zu einer berechtigten Sperre/Löschung kam
Ach komm schon! Kann ja ned jeder so gut sein wie Du!Eine Seite kann immer nur sogut sein wie sein Webbi.
Was ist "faken"? Ohne Definition dieses Begriffs .....
definiton: Betrug die Webseite als Betrüger. Wenn er keinen Betrug aber nachweisen kann hat der Threadersteller eine Straftat (diese vorsätzlich) nach 186STGB begangen!**** - Pure Abzocke
Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren - und BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. BGH vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79)