transversalis
Well-known member
- 18 Januar 2008
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- 546
Jetzt hab ich Hunger bekommen .... und die Chips sind alle :-(
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Schalten wir noch die UNO und die NATO ein, informieren wir NORAD und Paris Hilton. Diese Ungerechtigkeit kann nicht weiter so vonstatten gehen.
1.)
Lieber Meister, Lese das neuste Urteil, meine 2 Punkte sind dort entnommen, und mische bitte nicht Wahlrecht oder sonstiges ein.
...Niemand hat das Recht nur auf Grund der Tatsache, dass sich der Student etwas erarbeitet hat, die Wichtung in Ungleichgewicht zu bringen.
...Das ganze muss auch ersichtlich sein, denn sonst gefährdet es den Kredit. Denn nur die Tatsache ist befugt den Kredit zu öffentlichen. Und die Tatsache muss im Gesetz erweislich wahr sein.
...So kann ein User auf Grund der Tatsache höheres Wartungsrecht erlangen wie ein anderer.
Du vermischt hier ein paar Dinge! Niemand hat was vom Staatlichen!
Wo kein Kläger da auch kein Angeklagter. Dies bedeutet aber nicht, dass jedes Handeln rechtens sei!
Da verrecke ich lieber im stehen als vor deinen Sekret zu kriechen!
Hast du denn nach den letzten Tagen etwas anderes erwartet?
Schulterklopfer gibts leider nicht bei den Smilies. Kriegst den dafür:Herrlich. Ich bedanke mich für diesen thread und hätte jetzt gerne einen virtuellen Schulterklopfer dafür, dass ich mir tatsächlich 205 Posts reingezogen habe um das jetzt loszuwerden...
... und Jürgen wird wieder die Macht an sich reißenNiemand sieht etwas, niemand weiß etwas ... niemand wie je etwas erfahren...
Der Betreiber eines Internetforums kann wegen ehrverletzenden Äußerungen Dritter auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Äußerungen fallen auch in den Verantwortlichkeitsbereich der Betreiber. Er muss dafür Sorge tragen, dass diese Äußerungen entfernt werden. Es ist dabei unerheblich, ob dem Verletzten der Autor bekannt ist. Sobald der Betreiber von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, muss er einschreiten.
Der BGH stellt fest, dass Ansprüche gegen den Autor selbst ebenfalls möglich sind. Das Recht zur „freien Meinungsäußerung im Forum“ darf nicht zum Ausschluss der Persönlichkeitsrechte Betroffener führen. Administratoren müssen ihre bereitgestellten Foren prüfen und gegebenenfalls einschreiten.


*verbeug*Ein Kompliment an Witti , Hacker und all die anderen für die belustigende Unterhaltung in diesem Forum .
Merke: Erst wenn der Betreiber sich weigert, die rechtlich bedenklichen Passagen nach detaillierter Inkenntnissetzung zu löschen, kann er belangt werden. In 11 Jahren klamm habe ich in diesem Punkt sehr viel Erfahrung gesammtl. Auch vor Gericht.Wiki schrieb:Betreffend der Haftung gibt es eine eindeutige gesetzliche Regelung.
In § 10 des Telemediengesetzes steht:
"Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben."
[...]
"Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13[17]; Spindler a.a.O. Rdn. 19)."
[...]
Mittlerweile scheint die Frage, ob ein Unterlassunganspruch gegen Forenbetreiber besteht, durch ein höchstinstanzliches Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27. März 2007 entschieden. Dieser wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass ein Anspruch auf Unterlassung für Internetforenbetreiber nur gelte
„sofern dem Betreiber [...] die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine [...] Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen.“ (AZ VI ZR 101/06).
[...]
Man kann also davon ausgehen, dass ein Forenbetreiber weder haftet noch ein Unterlassungsanspruch gegen ihn besteht, sofern er fragwürdige Inhalte innerhalb einer angemessenen Frist entfernt.
1. Es gibt keine Vorabprüfungspflicht für Userpostings!
2. Der pauschale Hinweis auf angeblich rechtswidrige Inhalte im Forum durch den Betroffenen reicht nicht aus. Es bedarf einer spezifischen Inkenntnissetzung in Bezug auf einen konkreten Inhalt, die dem Forumsbetreiber zudem eine eigene Rechtmäßigkeitsüberprüfung ermöglicht.
3. Wenn eine wirksame Inkenntnissetzung vorliegt, haftet der Forumsbetreiber nicht, wenn er das Posting unverzüglich löscht. Erst wenn er dies nicht tut, haftet er auf Unterlassung und hat in der Folge dem Verletzten auch Kosten (”Abmahngebühren”) zu erstatten.