Benutzer-2472
abgemeldet
- 1 Mai 2006
- 32.694
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https://dejure.org/gesetze/StGB/202b.html
https://dejure.org/gesetze/TKG/89.html
Ob und wie weit diese beiden Paragrafen tangiert sind, wird wohl dank der (von No5251 angesprochenen) Klage vor Gericht zu klären sein.
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Das ist genau das, was ich bereit angesprochen habe. Ich darf einen Film nicht kopieren, WENN ich einen Schutz aushebeln muss um dies zu tun. Egal wie billig der Schutz ist, sobald ich einen Schutzmechanismus umgehe, mache ich mich strafbar.
"Knacke" ich eine WEP-Verschlüsselung -> strafbar.
Keine Verschlüsselung, kein StGB/202b.
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. [...]
Abhören von Nachrichten ist imo etwas anderes. Es wurde Fragmente angekratzt, nicht gezielt alle Daten gespeichert. Außerdem sind wir da wieder bei meinem Standpunkt. Wenn ich etwas nicht sichere, erlaube ich allen den Zugriff.
Warten wir einfach mal das Urteil ab