Frage zum Gewerbeschein / Kleinunternehmertum

ryk

BAZINGA!
ID: 66395
L
4 Mai 2006
3.313
115
Hallo,

da ich nebenberuflich derzeit einige Mehreinnahmen durch Onlinehandel habe, frage ich mich ob ich einen Gewerbeschein brauche. Aktuell übersteigen die mtl. Mehreinnahmen 400 Euro nicht. Brauche ich hierfür einen Gewerbeschein oder reicht es wenn ich die Einnahmen als Kleinunternehmer verbuche und sie dann in der Einkommenssteuererklärung - die ich sowieso jährlich einreiche - angebe?

Falls nicht, braucht man dann für Umsätze von mehr als 400 Euro einen Gewerbeschein und muss das Gewerbe dann zusätzlich beim Finanzamt angezeigt werden?

Danke schon mal für Eure Hilfe!

Grüße
ryk
 
Solche Fragen sollte man explizit am besten mit einer fachkundigen Person klären z. B. Steuerberater oder jemand bei der IHK .
Ob man einen Gewerbeschein benötigt oder nicht, hängt von der Tätigkeit ab und nicht von dem was man verdient...
 
Also hol dir lieber einen Gewerbeschein bevor es ärger gibt, vor allem wenn du Onlinehandel machst. Es gibt sogar Briefmarken Sammler, die ein Gewerbeschein haben mussten, weil sie paar mal im Jahr Briefmarken verkauft haben.
 
Sobald eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Dabei gibt es keine Umsatzgrenzen. Ist das so schwer zu verstehen?
 
Sobald eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Dabei gibt es keine Umsatzgrenzen. Ist das so schwer zu verstehen?

Was ist das denn für ein Ton? Da hat einer höflich gefragt, kann er nicht höflich Antwort bekommen?
Abgesehen davon kann man einen Gewerbeschein auch rückwirkend beantragen für bis zu 6 Monate, wenn ich mich erinnere...
Richtig ist natürlich, dass Umsatz nicht gleich Gewinn ist, aber einen Gewerbeschein beantragt man manchmal ja auch, um negative Gewinne (also Verluste) der Lohnsteuer/Einkommenssteuer o.ö. gegenrechnen zu dürfen...
Ob der Kleinunternehmer nach § 19 EsTG passend ist würde ich wirklich mit einem Fachmann besprechen, da geht es ja auch um Vorsteuerabzug usw., das lässt sich nicht so einfach beantworten
 
Den Gewerbeschein wirst du aber nicht bekommen wenn du sagst du willst deine Verluste ansetzen können... Denn für ein Gewerbe musst du eine Gewinnerziehlungsabsicht haben, ansonsten wird es sehr schnell zur Liebhaberei:

https://www.haufe.de/personal/perso...rzielungsabsicht_idesk_PI10413_HI1992796.html

Also wichtig ist nachhaltig und Gewinnerziehlungsabsicht.

Kleinunternehmer ist §19 und das ist immer so eine Sache, viele machen es selbst wenn Sie drunterfallen würden nicht , wenn Sie mit anderen unternehmen zu tun haben, weil diese meist gern USt Aussgewiesen haben möchten (auch wenn das ja sowas von egal ist...).
 
Den Gewerbeschein wirst du aber nicht bekommen wenn du sagst du willst deine Verluste ansetzen können... Denn für ein Gewerbe musst du eine Gewinnerziehlungsabsicht haben, ansonsten wird es sehr schnell zur Liebhaberei:

https://www.haufe.de/personal/perso...rzielungsabsicht_idesk_PI10413_HI1992796.html

Also wichtig ist nachhaltig und Gewinnerziehlungsabsicht.

Stimmt theoretisch, praktisch fragt die Behörde, die den ausstellt, aber so etwas gar nicht,
das fragt dann das Finanzamt, ebenso wie IHK, die die Mitgliedschaft in Rechnung stellt, von der man sich aber befreien lassen kann, ebenso bei der Berufsgenossenschaft
 
Wenn Du Dir den Gewerbeschein besorgt hast, meldet das Gewerbeaufsichtsamt automatisch dem Finanzamt Dein Gewerbe, und das Finanzamt schickt Dir dann entsprechend den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Mit dem Fragebogen würde ich spätestens dann zum Steuerberater gehen.
 
Was ist das denn für ein Ton? Da hat einer höflich gefragt, kann er nicht höflich Antwort bekommen?
Abgesehen davon kann man einen Gewerbeschein auch rückwirkend beantragen für bis zu 6 Monate, wenn ich mich erinnere...
Richtig ist natürlich, dass Umsatz nicht gleich Gewinn ist, aber einen Gewerbeschein beantragt man manchmal ja auch, um negative Gewinne (also Verluste) der Lohnsteuer/Einkommenssteuer o.ö. gegenrechnen zu dürfen...
Ob der Kleinunternehmer nach § 19 EsTG passend ist würde ich wirklich mit einem Fachmann besprechen, da geht es ja auch um Vorsteuerabzug usw., das lässt sich nicht so einfach beantworten

Da würde mich interessieren, wie ich Rechnungen 6 Monate rückwirkend schreiben kann? Garnicht lautet die Antwort. Alles andere is murks.

Richtig ist, dass ich ohne Gewerbeschein Investitionen tätigen darf und Diese bei Gewerbegründung mit in die Buchhaltung aufnehmen kann. Sobald ich jedoch gewerbliche Einnahmen erziele, gibt es kein Rückwirkend. Die Tätigkeit ist umgehend beim zuständigen Gewerbeamt, der Gemeinde und der zuständigen Kammer (IHK oder HWK) zu melden (wobei letzteres automatisch nach erfolgter Steuererklärung auf einen zukommt).
 
Da würde mich interessieren, wie ich Rechnungen 6 Monate rückwirkend schreiben kann? Garnicht lautet die Antwort. Alles andere is murks.

Richtig ist, dass ich ohne Gewerbeschein Investitionen tätigen darf und Diese bei Gewerbegründung mit in die Buchhaltung aufnehmen kann. Sobald ich jedoch gewerbliche Einnahmen erziele, gibt es kein Rückwirkend. Die Tätigkeit ist umgehend beim zuständigen Gewerbeamt, der Gemeinde und der zuständigen Kammer (IHK oder HWK) zu melden (wobei letzteres automatisch nach erfolgter Steuererklärung auf einen zukommt).

Richtig... rückwirkend Rechnungen als Betriebsausgaben geltend machen funzt, Einnahmen jedoch nicht!
 
Ich habe ein Kleingewerbe angemeldet, und für 20€ Anmeldegebühren gab es da auch keine große Alternative für mich. ;)
 
Anmeldung

Ich lasse meine Steuerklärung bei einem Lohnsteuerhilfeverein machen. Die haben mir gesagt, wenn ich ein Gewerbe anmelde dürfen sie meine Steuererkärung nicht mehr machen. Da muss ich in ein Steuerbüro, auch wenn es nur ein Nebeneinkommen ist. Für mich ist es aber wichtig das Gewerbe anzumelden, da ich Ausgaben habe und die möchte ich ansetzen.
 
Richtig, diese vereine oder auch im Land Bremen die Arbeitnehmerkammer, dürfen nur bis zu einem bestimmten Umfang das machen. Sonst würden die Steuerberater ja nichts mehr verdienen...