BGH: Grundlagen-Entscheidung zum Impressum auf Webseiten

Ich weiß nicht, ob ich hier nun genau richtig bin und ob diese Frage hier evtl. schon gestellt worden ist, aber die Suche warf bei mir leider nichts raus.

Deshalb:

Darf man das Impressum auch als Bild / Screen einfügen, anstatt den Text auszuschreiben?

Ja, gibt keinen Grund der dagegen Spricht.
 
Ich weiß nicht, ob ich hier nun genau richtig bin und ob diese Frage hier evtl. schon gestellt worden ist, aber die Suche warf bei mir leider nichts raus.

Deshalb:

Darf man das Impressum auch als Bild / Screen einfügen, anstatt den Text auszuschreiben?

Auch da gibt es zwei unterschiedliche Urteile. ;) Die werde ich jetzt nicht raussuchen, aber ich kann den Kontext herausheben.

Bei textorientierten Browsern (unter Linux) kannst du das Impressum nicht sehen, wenn du es als Bild einfügst. Ein Gericht hat mal gesagt, ein Impressum muss aber immer und für alle verfügbar sein.

Von daher eine wackelige Sache.
 
Bei textorientierten Browsern (unter Linux)
Warum gerade unter Linux? :hö:
Du meinst wohl den Textbrowser Lynx, welchen es auch für Windows gibt. ;)
Lynx eignet sich gut, um Internetseiten auf ihre Lesbarkeit mittels Screenreader, wie Blinde ihn verwenden, zu überprüfen.
Wenn das Impressum als Bild eingefügt wird, werden Blinde User damit ausgeschlossen, d. h. das Impressum ist damit nicht mehr allgemein zugänglich. So sehe ich das jedenfalls. Die Frage ist, ob das die Organe der Rechtsprechung auch so streng sehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Telefonnummer ins Impressum? Die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil

Quelle: https://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-45-eugh-urteil.html

Der Meinung kann ich mich anschließen. ;)

Telefonnummer ins Impressum? Die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil



Seit Jahren herrscht Unsicherheit darüber, ob eine Telefonnummer im Web-Impressum enthalten sein muss oder nicht. Gerichte haben unterschiedliche Urteile gefällt und der BGH hatte im April 2007 diese Frage dem EuGH vorgelegt. Von dessen Entscheidung erhofften sich alle mehr Rechtssicherheit für die Zukunft. Vergebens, wie es jetzt scheint. Wenn der EuGH (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07) ausdrücklich ausführt, dass nicht zwingend eine Telefonnummer angegeben werden muss, beschleicht mich bei der Lektüre des Urteils doch das Gefühl, dass er eigentlich vielleicht genau das Gegenteil sagt. Zumindest für die weit überwiegende Zahl der Webmaster.

Zu Beginn die entscheidende Aussage des Urteils:

"Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht."

Was heißt dies nun konkret für Webmaster:

1. Ins Impressum nach § 5 TMG gehört immer eine E-Mail-Adresse und es muss eine weitere Möglichkeit zu einer unmittelbaren und effizienten Kontaktaufnahme geben. Das kann sein eine Telefon- oder Telefaxnummer oder eine elektronische Anfragemaske. Der EuGH billigte letztere aber nur in dem konkreten Fall, in dem ein Verbraucher innerhalb von 30-60 Minuten eine Antwort erhielt. Ob er dies auch getan hätte, wenn ein "kleiner Websitebetreiber" Anfragen nach mehreren Tagen beantwortet, ist völlig offen. Wer keine Telefonnummer nennt und nur ein Kontaktformular anbietet, läuft deshalb Gefahr, dass ein Konkurrent über diesen Weg eine Nachricht übermittelt und später eine Abmahnung verschickt, wenn er nicht schnell genug eine Antwort bekommt. Die bisherige Empfehlung, eine Telefonnummer zu nennen, um auf der sicheren Seite zu sein, behält damit auch nach dem EuGH-Urteil Gültigkeit!

Es ist davor zu warnen, einfach ersatzlos die Telefonnummer aus dem Impressum zu streichen! Entweder die Telefonnummer bleibt als Angabe bestehen oder ein Webmaster stellt ein Kontaktformular zur Verfügung und stellt sicher, dass Anfragende innerhalb einer Frist eine Antwort erhalten, die mit "dessen Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen vereinbar ist." Der EuGH macht mit dieser Formulierung die Tür zu einer differenzierten Betrachtungsweise auf. Einem großen kommerziellen Händler ist eine schnellere Beantwortung von Fragen zuzumuten als einem Websitebetreiber, der nur wegen der Schaltung von Werbeanzeigen der Impressumspflicht unterliegt. Viel Spielraum, dadurch aber auch wieder viel Unsicherheit und Raum für unterschiedliche Gerichtsurteile!

2. Für die Praxis vermutlich völlig unerheblich sind die weiteren Ausführungen des EuGH darüber, auf Nachfrage eine Telefonnummer nennen zu müssen. Wenn einem Nutzer kein elektronischer Kommunikationsweg zur Verfügung steht (z.B. bei einer Reise oder während des Urlaubs), ist ein Kontaktformular für ihn kein effektives Kommunikationsmittel mehr. Ein Anbieter muss ihm jetzt die Telefonnummer auf Nachfrage nennen. Diese Interpretation erscheint mir sehr gekünstelt. Sie läuft darauf hinaus, die geforderte Unmittelbarkeit und Effektivität des eröffneten Kommunikationsmittel je nach den subjektiven Verhältnissen eines Nutzers zu bestimmen. Diese Nachfragemöglichkeit passt nicht wirklich zur Struktur der Impressumspflicht. Die Angaben müssen ja an sich alle unmittelbar auf der Website stehen.

Fazit: „Das Impressum einer Webseite muss keine Telefonnummer enthalten.“ Es ist eindringlich davor zu warnen, das Urteil des EuGH zu Pflichtangaben bei Internetauftritten auf diese Faustformel zu reduzieren. Wer weiter auf der sicheren Seite bleiben will, belässt die Telefonnummer im Impressum!
 
EuGH: Telefonnummer im Impressum ist nicht immer Pflicht

Hier noch eine etwas kürzere Meldung, das Fazit ist ähnlich, aber etwas klarer ausgedrückt.

EuGH: Telefonnummer im Impressum ist nicht immer Pflicht

30.10.2008
Das Impressum einer geschäftlichen Homepage bedarf nicht zwingend der Angabe einer Telefonnummer. Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.10.2008 (C-298/07) entschieden.

So sei nach Ansicht der EU-Richter die „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ (2000/31/EG) zwar dahingehend auszulegen, dass ein Dienstanbieter dazu verpflichtet sei Nutzern vor Vertragsschluss nicht nur seine Email-Adresse zur Verfügung zu stellen, sondern auch weitere Informationen für eine möglichst schnelle Kontaktaufnahme bereit zu halten. Doch sei hierunter – so die Richter – nicht zwingend eine Telefonnummer zu verstehen. Stattdessen könnte diese auch durch eine „elektronische Anfragemaske“ ersetzt werden, über die sich ein Nutzer mit dem Dienstanbieter in Verbindung setzten kann. Eine Antwort seitens des Anbieters kann dann via Email erfolgen.

Ein solches Kontaktformular ist aber nur dann ausreichend, wenn der Dienstanbieter die Anfrage des Nutzers innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantworten kann. Ist ihm dies nicht möglich, so ist auch weiterhin die Angabe einer Telefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme für den Dienstanbieter Pflicht. Auch löst ein entsprechendes Kontaktformular den Anbieter nicht von der Pflicht zur Angabe einer Email-Adresse. Diese ist weiterhin grundsätzlich anzugeben.

Verlangt darüber hinaus ein Nutzer auf Anfrage die Telefonnummer eines Dienstanbieters, so ist diese ihm mitzuteilen, denn auch in Situationen in denen ein Nutzer nach bereits erfolgter elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet mehr hat, soll es diesem dennoch möglich sein, weiterhin in Kontakt mit dem Dienstanbieter treten zu können – so die Ansicht der Richter.

Fazit:
Die vom Gericht geforderte Frist von 30 bis 60 Minuten zur Beantwortung einer Anfrage dürfte wohl nur von den wenigsten Anbietern erfüllt werden. Schon deshalb dürfte die Angabe einer Telefonnummer wohl auch weiterhin für viele Dienstanbieter eine ungeliebte Pflicht bleiben.

Autor: Christian Hense


Quelle:
https://www.e-recht24.de
 
Naja, ob eine Seite ohne einen einzigen ausgehenden Link ein Impressum benötigt ist nicht abschließend geklärt. Von einer Impressumspflicht kann man hier also eher nicht sprechen.
 
Naja, ob eine Seite ohne einen einzigen ausgehenden Link ein Impressum benötigt ist nicht abschließend geklärt. Von einer Impressumspflicht kann man hier also eher nicht sprechen.

Bevor du weiter so einen Müll verbreitest, lies mal hier
https://www.klamm.de/forum/f31/bgh-grundlagen-entscheidung-zum-impressum-auf-webseiten-53780.html

Im Verlauf des Threads sind noch weiter Rechtsvorschriften aufgezeigt.

Ob einer, tausende oder kein ausgehender Link die Seite schmückt, das ist unerheblich. Nur eine wirlich rein private Seite (zB Familie Müller stellt sich vor) benötigt kein Impressum.

Aber um hier nicht abzuschweifen, lies den oben benannten Thread, lies die weiterführenden Links dort und dann ist gut!
 
Witti ich muss den Thread nicht lesen.
Ich habe mich, nicht nur im Rahmen meines Studiums, mehr als ausführlich damit beschäftigt.

Da du mal wieder in die niveaulose Sprache abdriftest ("Müll"), werde ich das auch mal tun:

Ich dachte, dass ein primitiver Mensch den Zusammenhang meiner Aussage verstehen wird. Für dich nocheinmal die Erklärung ganz ausführlich:

Wie du richtig erkannt hast, trifft eine Impressumspflicht nur geschäftsmäßige - und somit nicht private Webseiten.
Jedoch hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwender keine Definition für geschäftsmäßig an die Hand gegeben.
Daraus folgt, dass dieses Tatbestandsmerkmal ausgelegt werden muss.
Dafür werden verschiedene Umstände wie z.B. Zweck der Norm oder entstehungsgeschichtliche Gründe herangezogen. (siehe dazu schon die Begründung zum TDG)
Der Rechtsanwender muss also im Einzelfall schauen, ob die besagte Webseite geschäftsmäßig ist.

Im vorliegenden Fall ist auf der Seite momentan gar nichts geboten, was auf eine nicht-geschäftsmäßige Betätigung hinweist.
(Dass das später mal eine Loseseite werden soll, spielt für die momentane Beurteilung überhaupt keine Rolle)
Auch die Tatsache, dass nicht ein ausgehender Link auf der Webseite platziert ist, mit dem z.B. Werbeeinnahmen erzielt werden können, entfaltet Indizwirkung dafür, dass es sich momentan nicht um eine geschäftsmäßige Webseite handelt.

Dementsprechend ist es naheliegend und gut vertretbar, dass für diese Webseite keine Impressumspflicht besteht.
Wie du siehst ist nicht alles Müll, das von anderen Forumteilnehmern stammt.

Und zum Schluss noch einmal ein ganz ernst gemeinter Rat an dich: Du hast einen Laden für irgendwelche Kinderspiele und bist kein Rechtsanwalt oder Ähnliches. Verhalte dich mal dementsprechend.(Und thx 4 Reno)

Nachtrag: Hier noch das Urteil zu sog. Baustellenseiten. Diese sind von der Impressumspflicht ausgenommen.
Wenn du also entgegen der oben vertretenen Auffassung doch zu dem Ergebnis kommst, dass es sich um eine geschäftsmäßige Seite handelt, dann braucht diese Seite als Baustellenseite trotzdem kein Impressum.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe mich, nicht nur im Rahmen meines Studiums, mehr als ausführlich damit beschäftigt.
8O

Dann solltest du es aber besser wissen...

Schon alleine, weil er eine Dienstleistung (Bilderhosting) und redaktionelle Inhalte (Forum) anbietet, bedarf es hier überhaupt keiner Diskussion.
Er ist verpflichtet ein vollständiges Impressum nach §5 TMG und §55 RStV zu führen und einen redaktionell Verantwortlichen zu benennen.

Gruß Aru
 
Wo ist denn da bitte ein Forum?
Die Seite ist eine Baustelle und als solche nicht geschäftsmäßig.
So steht auf der Startseite "Hey, hier muss nochwas hin!^^", die Verlinkungen funktionieren z.T. nicht richtig und der Hinweis "hier gibts bald viel zu entdecken :)" sprechen eindeutig dafür, dass diese Seite noch nicht fertig ist und sie in diesem Zustand noch nicht geschäftsmäßig verwendet werden soll.

Siehe auch den Nachtrag zu den sog. Baustellenurteilen oben in meinem Post.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wo ist denn da bitte ein Forum?
Die Seite ist eine Baustelle und als solche nicht geschäftsmäßig.
Hab nicht alle Links geklickt... Das Forum ist aber vorhanden, wenn es auch einen SQL-Fehler liefert.
Aber der Bilder-Hosting-Dienst ist aktiv und funktioniert offensichtlich.
Damit hat die Seite mit dem von dir gepostetem Urteil nur wenig zu tun ;)

Gruß Aru
 
Ich editier immer zu langsam :)

Hier nochmal die Anzeichen, an denen man erkennt, dass es sich noch um eine Baustelle handelt:
"So steht auf der Startseite "Hey, hier muss nochwas hin!^^", die Verlinkungen funktionieren z.T. nicht richtig und der Hinweis "hier gibts bald viel zu entdecken " sprechen eindeutig dafür, dass diese Seite noch nicht fertig ist und sie in diesem Zustand noch nicht geschäftsmäßig verwendet werden soll."

Aber da 1. das Impressum mittlerweile vorhanden ist und 2. mein Beitrag eher dafür sorgen sollte, dass Witti nicht absolut sinnlos in jeden Suche Thread irgendetwas pseudorechtliches einwirft, sollten wir nachdem Witti sein Statement dazu abgegeben hat langsam mal wieder zurück zum eigentlichen Thema kommen. Mittlerweile sollte zumindest deutlich geworden sein, dass vor allem im Bereich der Impressumspflicht in der Juristerei relativ viel umstritten ist, sodass es meist auf eine Einzelfallbetrachtung des vorsitzenden Richters ankommt und man mit pauschalen Aussagen nicht weit kommt(so erklären sich auch die zahlreichen Urteile zu diesem Thema).
 
Zuletzt bearbeitet:
Necro

Da diese Seite schon einen Teil der vorgegebenen Dienste / Dienstleistungen (hier zB den Bilderhoster) vorhällt, ist die Seite bereits zum Teil in Betrieb und unterliegt damit der Impressumspflicht.

Eine reine Beustellenseite als Landingpage, ohne weitere Funktion, sieht eben vollkommen anders aus. In deinem verlinkten Urteil ging es aber eben um genau so eine Landingpage ohne weitere Funktion.

Noch dazu bezog sich meine Aussage auf deine sehr wage Aussage, dass eine Seite ohne Ausgehende Links kein Impressum benötigt, denn eben dieses ist falsch.
Eine reine Informationsseite zB, die nur Berichte wiedergibt, würde trotzdem ein Impressum benötigen (siehe auch die verschiedenen verlinkten Urteile dazu im Impressumsthread).

Aber, wie nun schon gleich zweifach hier angemerkt wurde, ist auf der oben anstehenden Seite bereits die Dienstleistung des Bilderhostings aufzufinden und ein Forum (die Fehlermeldung kann ja auch nur temporär sein, das kann man formell nicht feststellen).
 
Eine reine Beustellenseite als Landingpage, ohne weitere Funktion, sieht eben vollkommen anders aus. In deinem verlinkten Urteil ging es aber eben um genau so eine Landingpage ohne weitere Funktion.

Genau das meine ich. Das Gericht hatte über genau diese Konstellation zu entscheiden. Wie ein Gericht bei der vorliegenden Konstellation entscheiden würde, liegt allein an dessen Auslegung des Merkmals "geschäfsmäßig". Ob das Gericht eine Webseite, wie die Vorliegende, unter das Merkmal geschäftsmäßig subsumieren würde oder nicht, kann ich nicht wissen und kannst auch du nicht wissen.
Es ist und bleibt eine Sache des Einzelfalls und der besseren Argumente des jeweiligen Anwalts.
Stützt man sich auf die von mir genannten Argumente bezüglich der Baustellenseiteneigenschaft, muss man zum Ergebnis "private Webseite" kommen.
Stellt man sich hingegen auf deinen Standpunkt, dass schon ein Teil der Website betriebsbereit ist, kommt man zum Ergebnis "geschäfstmäßige Webseite".

Vor allem im Recht, gibt es also meistens zwei Seiten, weswegen ich von pauschale Aussagen wie "Impressumspflicht" abraten würde.

Das Thema ist für mich jetzt beendet.
Liebe Grüße
Steffen
 
Hier nochmal die Anzeichen, an denen man erkennt, dass es sich noch um eine Baustelle handelt:
"So steht auf der Startseite "Hey, hier muss nochwas hin!^^", die Verlinkungen funktionieren z.T. nicht richtig und der Hinweis "hier gibts bald viel zu entdecken " sprechen eindeutig dafür, dass diese Seite noch nicht fertig ist und sie in diesem Zustand noch nicht geschäftsmäßig verwendet werden soll."
Na so einfach ist es aber auch nicht ;)
Ein einfacher Hinweis á la: "More to come" auf jeder Seite kann das TMG nicht ausser Kraft setzen...

Mittlerweile sollte zumindest deutlich geworden sein, dass vor allem im Bereich der Impressumspflicht in der Juristerei relativ viel umstritten ist, sodass es meist auf eine Einzelfallbetrachtung des vorsitzenden Richters ankommt und man mit pauschalen Aussagen nicht weit kommt(so erklären sich auch die zahlreichen Urteile zu diesem Thema).
Na so schlimm ist es ja auch nicht (mehr)...

Sicherlich gibt es immer wieder mal strittige Einzelfälle ob eine Impressumspflicht besteht und welche Daten angegeben werden müssen. Dabei geht es aber oft um Sonderfälle. Der Fall um den es hier geht ist da schon eher Eindeutig, zumindest was die Impressumspflicht angeht.

sollten wir [...] langsam mal wieder zurück zum eigentlichen Thema kommen.
Ich schau gleich mal, ob ich die Diskussion sinnvoll auslagern kann. *erledigt*

Gruß Aru