Falsche Verdächtigungen können strafbar und und teuer sein
Eine falsche Verdächtigung kann strafbar sein. Allerdings nur dann, wenn sie "wider besseres Wissen" erfolgt.
StGB § 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Nach § 469 der Strafprozessordnung kann das Gericht dem Anzeigenden die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn es "durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden" ist. So etwas kommt sehr selten vor, denn es geht dabei nur um die Tatsachen. Nicht etwa um falsche Schlussfolgerungen oder Rechtsmeinungen.
Eine falsche Verdächtigung kann strafbar sein. Allerdings nur dann, wenn sie "wider besseres Wissen" erfolgt.
StGB § 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Nach § 469 der Strafprozessordnung kann das Gericht dem Anzeigenden die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn es "durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden" ist. So etwas kommt sehr selten vor, denn es geht dabei nur um die Tatsachen. Nicht etwa um falsche Schlussfolgerungen oder Rechtsmeinungen.