Eintrag #2, 04.01.2016, 13:17 Uhr

Obergrenze für Flüchtlinge?

Grundlage für die Beantwortung der Titelfrage sind drei Artikel des Grundgesetzes 
 
1.: Art:16a: GG
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Da steht nicht "Nur siebenzwanzig politisch Verfolgte genießen Asylrecht."

2.: Art 3: GG 
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
[...]
(3) Niemand darf wegen [...] seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.[...]
Auch dieser Artikel gibt keinen limitierenden Faktor her. "Alle Menschen" und "Niemand" sind unbeschränkte Mengen.
 
3.: Art 19:GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Auch für den erlaubten Fall einer Einschränkung eines Grundrechtes ist es erforderlich allgemein und nicht für den Einzellfall zu gelten. Eine Obergrenze für Flüchlingsaufnahmen wäre eine nicht allgemeine Einschränkung eines Grundrechtes. 
 
Die Frage nach der Möglichkeit einer Obergrenze auf der Grundlage unserer Verfassung muss daher eindeutig verneint werden.
 
 (41) satta
 (58) georgiem
 (??) Mehlwurmle
 (52) Cyberdelicate
 (64) urtea
 (41) fried110
 (67) Supertux123
 (??) Mone
 (72) prov
 (65) forchheimer

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