Eintrag #87, 21.12.2009, 23:03 Uhr

Endlich wagt auch mal einer in Deutschland die 9/11 Farce in

Endlich wagt auch mal einer in Deutschland die 9/11 Farce infrage zu stellen!

“Das schreit geradezu nach Aufklärung” titelte Marcus Klöckner 15.12.2009 in Telepolis seinen sehr umfangreichen Artikel, aus dem ich hier nur die interessantesten Passagen zitiere.

Dieter Deiseroth ist seit 2001 Richter am Bundesverwaltungsgericht und Experte für Völker-, Verwaltungs und Verfassungsrecht. In einem Artikel in der Frankfurter Rundschau hat Deiseroth jüngst den Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr kritisch betrachtet: Deutschlands “Kampfeinsatz”. Jenseits des Rechts .

Dieter Deiseroth im Interview:
…. gelange ich zu der Schlussfolgerung, dass weder eine hinreichende völkerrechtliche noch eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage für diese Einsätze vorhanden ist.
…. Bei den nach 9/11vor allem von der US-Regierung seit September/Oktober 2001 veranlassten Militäroperationen in Afghanistan ging und geht es um zweierlei: um die“Operation Enduring Freedom” (OEF) und um die Einsätze der “Internationalen Sicherheitsunterstützungskräfte” (ISAF). OEF wurde und wird völkerrechtlich und politisch als “Selbstverteidigung” nach Art. 51 UN-Charta im Rahmen des von Präsident Bush jun. ausgerufenen “War on Terror” gerechtfertigt. Der neue US-Präsident Obama setzt diese Linie fort. Bei ISAF stützte und stützt man sich dagegen sowohl juristisch als auch politisch auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nach Art. 39 und 42 der UN-Charta. Diese Resolutionen sollen die Aktivitäten von ISAF in Afghanistan legitimieren. Beide Rechtfertigungen sind defizitär. Die Bundeswehr ist aber sowohl an OEF als auch an ISAF beteiligt.

Heute ist eine Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht nicht mehr gerechtfertigt. Ob die völkerrechtlichen Voraussetzungen für die “Operation Enduring Freedom” nach 9/11 jemals vorlagen, ist höchst zweifelhaft. Jedenfalls heute ist eine Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51UN-Charta nicht gerechtfertigt. Wir müssen uns vergegenwärtigen, dass das (militärische) Selbstverteidigungsrecht, wie es in Artikel 51 der UN-Charta gewährleistet ist, überhaupt nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn ein Staat militärisch angegriffen wird (”if an armed attack occurs”). Es muss sich also um einen gegenwärtigen militärischen Angriff handeln, der gerade erfolgt ist oder unmittelbar gegenwärtig bevorsteht. Dieses Selbstverteidigungsrecht darf sich außerdem nur gegen den Staat richten, der den Angriff geführt hat oder dem er zumindest zurechenbar ist.

Und nach einer rechtlichen Betrachtung über die Unrechtsmäßigkeit der Besetzung Afghanistans:
Bis heute hat keine unabhängige Stelle die angeblichen oder tatsächlichen Beweise überprüft und nachprüfbar festgestellt, wer für die Anschläge von 9/11 verantwortlich war.
….Geht man von der Darstellung der US-Regierung und dem offiziellen Bericht der von Präsident Bush jun. seinerzeit eingesetzten US-Untersuchungskommission aus, handelte es sich bei 9/11 um eine Verschwörung von Attentätern,die aus Saudi-Arabien und anderen arabischen Staaten sowie aus Hamburg,also aus verbündeten Staaten kamen. Afghanen befanden sich offenbar nicht unter den Tätern. Die USA wurden, so die offizielle Darstellung, von dieser “Surprise-Verschwörung” überrascht. Die ausweislich des offiziellen US-Untersuchungsberichts zu 9/11mutmaßlichen rund 20 Attentäter in den vier gekaperten Flugzeugen haben die Anschläge nicht überlebt. Von diesen toten Attentätern konnte damit kein weiterer Anschlag oder Angriff auf die USA verübt werden, gegen den das Selbstverteidigungsrecht (noch) hätte ausgeübt werden können.

… Bei den Tätern von 9/11 ….handelte es sich um kriminelle Straftäter. Es ging um organisierte terroristische Kriminalität. Auch wenn es sehr mühsam und schwierig ist, terroristische, also kriminelle Täter zu ermitteln, vor Gericht zustellen und den Nachweis ihrer individuellen Schuld zu führen, rechtfertigt dies nach geltendem Völkerrecht nicht, diese Schwierigkeiten dadurch zu umgehen, dass man stattdessen das Militär einsetzt und sich auf das Selbstverteidigungsrecht beruft. Soweit man über die toten Attentäter hinaus weitere Tatverdächtige oder Hintermänner außerhalb der USA in Afghanistan oder anderen Staaten (”safe haven”) vermutete, hätte man –bei Vorliegen entsprechender konkreter Beweise – ihre Auslieferung betreiben müssen, um sie vor Gericht zu stellen.

…..Art. 2 Nr. 3 der UN-Charta sieht ausdrücklich vor, dass alle Staaten ihre internationalen Streitigkeiten, also auch diejenigen etwa über eine Auslieferung von Tatverdächtigen und deren Gehilfen oder Hintermänner, ausschließlich durch friedliche Mittel beizulegen haben. Es besteht kein Wahlrecht zwischen der völkerrechtlichen Pflicht zu einer friedlichen Streitbeilegung und einer militärischen Gewaltanwendung nach Art. 51 UN-Charta, soweit Letztere über die unmittelbare Abwehr eines...
Sehr umfangreicher Artikel, mit einer menge an links zum Thema!

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