Von Arbeitszeugnis bis Zeitungen austragen
Tipps vom Anwalt rund um Praktikum und Schülerjob

(lifepr) Köln, 01.07.2015 - Gerade die Sommermonate sind bei Schülern und Studenten beliebt, um das Sparschwein mit Taschengeld oder den Lebenslauf mit Praxiserfahrungen zu füllen. Doch kann ein Schüler für das Betriebspraktikum eigentlich ein Arbeitszeugnis verlangen? Wie viel dürfen Schüler nebenher arbeiten? Und muss ein Studentenpraktikum inzwischen nach dem Mindestlohn bezahlt werden? Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, Udo Smetan aus der Kanzlei Rechtsanwälte Hamburg-Ost, erklärt, was Schüler, Studenten und Eltern für das Praktikum oder den Nebenjob wissen sollten.

Bezahlung und Arbeitszeugnis - was kann ein Schülerpraktikant verlangen?

Oft ist es der erste Berührungspunkt mit der Arbeitswelt - zwischen der achten und elften Klasse werden Schüler von ihren Schulen zum Betriebspraktikum geschickt. "Das schulische Betriebspraktikum ist etwas ganz anderes als ein Studentenpraktikum", erklärt Rechtsanwalt Udo Smetan. "Denn da das Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung stattfindet, hat es mit einem Arbeitsverhältnis - zumindest rein rechtlich - nichts zu tun." Im Klartext heißt das: Praktikumszeit ist Schulzeit. Der Praktikant kann deshalb auch kein Geld verlan-gen. Außerdem ist er während des meist 14-tägigen Praktikums weiter über die Schule ver-sichert. Auf ein Abschlusszeugnis sollte der Praktikant aber dennoch bestehen. "Um rechtliche Rahmenbedingungen müssen sich Schüler und Eltern bei einem Schüler-Betriebspraktikum nicht kümmern. Trotzdem sollten Eltern ihr Kind aber natürlich bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz unterstützen", rät der Anwalt. "Schließlich kann das erste Praktikum richtungsweisend für die berufliche Zukunft sein."

Das Sparschwein füttern - wie viel darf ein Schüler neben der Schule arbeiten?

Um das eigene Taschengeld aufzubessern, suchen sich viele Jugendliche einen Nebenjob. Doch wie viel dürfen Schüler eigentlich genau arbeiten? "Das hängt von zwei Faktoren ab: einerseits vom Alter des Jugendlichen, andererseits vom Zeitpunkt des Nebenjobs", erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Als Beispiel: Ein 14-Jähriger, der während der Schulzeit morgens drei Stunden lang Zeitungen austragen möchte, hat schlechte Karten. Denn bis zu einem Alter von 15 Jahren dürfen Schüler außerhalb der Ferien maximal zwei Stunden pro Tag ar-beiten. Nachtschichten zwischen 18 Uhr bis 8 Uhr sind nicht erlaubt, ebenso wenig das Ar-beiten vor dem Schulunterricht. Ein 15-Jähriger, der sich während der Schulferien etwas hinzuverdienen möchte, hat da schon mehr Optionen. "In den Ferien dürfen Schüler über 15 Jahre sogar vier Wochen lang die üblichen acht Stunden pro Tag arbeiten." Und wer über 16 Jahre alt ist, darf zum Beispiel in der Gastronomie bis 22 Uhr und im Schichtbetrieb bis 23 Uhr arbeiten.

Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum - wo liegt der Unterschied?

Praktika gehören inzwischen zur Vita dazu. Doch hier gibt es zwei verschiedene Szenarien: Die sogenannten Pflichtpraktika sind von der Hochschule vorgeschrieben und müssen vor oder während des Studiums absolviert werden. "Wie beim Schüler-Betriebspraktikum be-steht auch hier kein Arbeitnehmerstatus, da das Praktikum Bestandteil der Ausbildung ist", erklärt der Rechtsanwalt. "Einen Anspruch auf Bezahlung hat der Student also nicht. Man-che Betriebe zahlen den Praktikanten aber dennoch ein kleines Gehalt." Im Gegensatz zu Pflichtpraktikanten haben Studenten bei einem freiwilligen Praktikum Arbeitnehmerstatus - mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. "Letztlich ist ein Praktikum nichts anderes als ein meist auf kurze Zeit befristetes Arbeitsverhältnis. Hier wird entsprechend auch ein Arbeitsvertrag benötigt." Dieser sollte neben Daten wie Zeitrahmen, Gehalt und Arbeitszei-ten auch die Urlaubsansprüche und Zweck und Ziel des Praktikums enthalten. "Und auch ein Abschlusszeugnis gehört zum freiwilligen Praktikum dazu."

Gesetzlicher Mindestlohn - greift die Regelung für Praktika?

Seit Anfang des Jahres sorgt das neue Mindestlohngesetz für Diskussionen. 8,50 Euro soll nun jeder Arbeitnehmer pro Stunde erhalten. Aber gilt das auch für Praktikanten? "Vorab: Diese Regelung greift grundsätzlich nicht für Pflichtpraktika, da es sich nicht um ein Arbeits-verhältnis handelt", so der Rechtsexperte. Und auch ein freiwilliges Praktikum muss einige Voraussetzungen erfüllen, damit es nach Mindestlohn bezahlt wird. "Zum einen muss der Praktikant volljährig sein. Begleitet das freiwillige Praktikum ein Studium oder eine Ausbil-dung und dauert es länger als drei Monate, besteht ab dem ersten Tag Anspruch auf Min-destlohn. Bei kürzeren Praktika kann ein geringerer Lohn vereinbart werden. Wird das Praktikum jedoch über drei Monate hinaus verlängert, muss der Student oder Auszubildende rückwirkend für den gesamten Zeitraum den Mindestlohn von 8,50 Euro bekommen." Ge-nauso verhält es sich bei einem "Schnupper-Praktikum" vor dem Studium. Will sich der Prak-tikant hingegen nach einem abgeschlossenen Studium noch einmal beruflich orientieren, muss er ab dem ersten Tag im Betrieb nach dem Mindestlohn bezahlt werden.

Kaffeekochen und Kopieren - kann man sich gegen solche Aufgaben wehren?

"Das kann der Praktikant machen!" In vielen Betrieben werden unbeliebte Kopierarbeiten, Botengänge oder Ablageaufgaben gern an die Praktikanten weitergereicht. Der Lerneffekt bleibt auf der Strecke. Kann sich der Praktikant gegen ungeliebte oder gar unzumutbare Aufgaben wehren? "Es gibt keine klare Regelung, welche Aufgaben ein Praktikum beinhalten muss. Natürlich sollte die Arbeit möglichst zweckgebunden sein und einen hohen Lerneffekt haben. Das ist jedoch schwer zu definieren", erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Gesetzlich geregelt ist nur, welche Aufgaben für einen Praktikanten unzumutbar sind. Dazu zählen alle Arbeiten, für die man eine spezielle Qualifikation braucht, die eine Gefahr darstellen können oder auch mit einer zu großen Verantwortung verbunden sind. Ist ein Schülerpraktikant mit seinem Praktikum unzufrieden, kann er sich bei einem schulischen Betriebspraktikum an die Betreuungslehrer wenden. Schwieriger wird es für Studentenpraktikanten. "Es ist ratsam, das Problem einfach anzusprechen. Manche Arbeitgeber können nicht einschätzen, was sie ei-nem Praktikanten zumuten können." Wenn das nicht hilft, bleibt bei einem freiwilligen Prak-tikum mit Arbeitsvertrag natürlich immer die Abmahnung durch den Praktikanten oder im schlimmsten Fall die Kündigung.

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Website unter www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Prozessfinanzie-rungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.467 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 417,9 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 50,5 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2014).

Geschäftsbereiche und Produktprogramme:

ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden

Jurpartner Rechtsschutz: bietet als Rechtsschutz-Zweitmarke im Konzern eine preiswerte Absicherung für den Privatkunden

ROLAND ProzessFinanz: finanziert Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung

ROLAND Schutzbrief: drittgrößter deutscher Schutzbriefanbieter; innovative Schutzbriefpakete und inkludierte Schutzbriefe

ROLAND Assistance: B2B-Deckungskonzepte in den Geschäftsfeldern Automotive, Health Care & Life Services, Insurance
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 01.07.2015 · 13:08 Uhr
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