Verkauf von altersbeschränkten Waren: Diese Gesetzesvorgaben sollten Shopbetreiber unbedingt beachten

(pressebox) Köln, 04.08.2015 - Wer Filme, Computerspiele oder Alkohol und Tabak verkauft, der muss die Anforderungen zum Jugendschutz genau kennen und einhalten. Doch Online-Händler sind keine Juristen und je nachdem, um welches Produkt es sich handelt, greifen unterschiedliche Gesetze. Valena Will, Jugendschutzbeauftragte von Trusted Shops, gibt deshalb einen Überblick über gesetzliche Vorgaben, die Onlinehändler unbedingt beachten sollten.

1. Je nach Produkt greifen unterschiedliche Gesetze

Filme und Computerspiele auf physischen Datenträgern: Die gesetzlichen Anforderungen für den Verkauf von Filmen und Computerspielen auf einem physischen Datenträger finden sich im Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Filme und Computerspiele als Download: Filme und Computerspiele werden zunehmend auch im reinen Online-Vertrieb als Stream oder Download angeboten. Die gesetzlichen Anforderungen für den Jugendschutz in Telemedien definiert der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). In einigen Fällen, etwa wenn eine DVD in einem Online-Shop beworben wird, können sich die Anwendungsbereiche beider Gesetze (JuSchG und JMStV) überschneiden.

Alkohol und Tabak: Die gesetzlichen Anforderungen finden sich im Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Waffen oder Feuerwerk: Beim Verkauf anderer Artikel wie Waffen oder Feuerwerk können Regelungen zu Altersbeschränkungen auch in anderen Gesetzen zu finden sein.

2. Jugendfreigaben bzw. Altersbeschränkungen sind dringend zu beachten

Bildträger wie DVDs und Konsolenspiele dürfen nur dann an Minderjährige verkauft werden, wenn Sie eine entsprechende Freigabe durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK, USK) erhalten haben. Sofern ein Film, Spiel oder Trailer eine Altersfreigabe der FSK/USK erhalten hat, gilt diese auch online. Auf die Alterskennzeichnung der FSK/USK müssen Händler in ihrem Angebot deutlich hinweisen. Bei Bildträgern ohne Alterskennzeichnung der FSK/USK oder mit dem Kennzeichen "keine Jugendfreigabe" (FSK/USK "ab 18") muss durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt sein, dass kein Versand an Minderjährige erfolgt.

Branntweinhaltige Getränke und Tabakwaren dürfen nur an Volljährige abgegeben werden - andere alkoholische Getränke (Bier, Wein, Sekt) auch an Jugendliche ab 16 Jahren. Im Gegensatz zum Verkauf von Trägermedien ohne Jugendfreigabe enthält das Jugendschutzgesetz jedoch keine ausdrückliche Regelung für den Versandhandel mit Alkohol und Tabakwaren. Das LG Koblenz gelangte daher zur Ansicht, dass das Abgabeverbot für Alkohol und Tabak im Online-Handel keine Anwendung findet und daher keine Alterskontrolle erforderlich ist. Das Bundesfamilienministerium und zahlreiche Stimmen der Fachliteratur vertreten aber die Ansicht, dass das Abgabeverbot im Online-Handel gilt. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich daher auch beim Versand von Alkohol und Tabakwaren eines zuverlässigen Alterskontrollsystems bedienen.

Beim Angebot von Telemedien unterscheidet der JMStV zwischen einfach unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten:

Einfach unzulässige Angebote dürfen nur Erwachsenen zugänglich sein und daher nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten werden. Zusätzlich muss bei jedem Kauf innerhalb der geschlossenen Benutzergruppe eine Authentifizierung erfolgen. Zu den relativ unzulässigen Angeboten gehören z.B. pornografische und indizierte Medien ohne strafrechtlich relevanten Inhalt.

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote unterliegen weniger strengen Beschränkungen. Wer auf seiner Webseite entwicklungsbeeinträchtigende Streams, Downloads, E-Books, Trailer usw. anbietet, muss dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche auf Inhalte, die für ihre Altersstufe entwicklungsbeeinträchtigend sein können, nicht zugreifen.

3. Bei reinen Online-Inhalten muss der Anbieter häufig selbst die Einstufung der Entwicklungsbeeinträchtigung vornehmen

Insbesondere Spiele werden zunehmend nur noch online veröffentlicht. Diese reinen Online-Inhalte haben meistens keine Kennzeichnung, weil Sie der FSK/USK nicht zur Freigabe vorgelegt werden müssen. In diesen Fällen muss der Anbieter selbst - bzw. dessen Jugendschutzbeauftragter - die Einstufung vornehmen. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist für Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Telemedien gesetzlich verpflichtend. Kleinere Anbieter können dieser Verpflichtung auch nachkommen, indem sie eine Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle mit dieser Aufgabe betrauen. Nähere Informationen und Serviceleistungen finden betroffene Anbieter z.B. bei den Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle im Telemedienbereich (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM), FSK.online, USK.online).

4. Anforderungen an ein zuverlässiges Alterskontrollsystem für Trägermedien

Wie können Online-Händler sicherstellen, dass Trägermedien für Erwachsene nicht an Minderjährige abgegeben werden? Erforderlich ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein zweistufiges Altersverifikationsverfahren. Zunächst müssen Identität und Volljährigkeit des Bestellers im Rahmen des Bestellvorgangs verlässlich überprüft werden. Beim anschließenden Versand muss sichergestellt sein, dass die Ware nur dem erwachsenen Besteller persönlich ausgehändigt wird. Eine sichere Altersverifikation setzt voraus, dass Identität und Volljährigkeit des Bestellers im Face-to-Face Kontakt - wie z.B. beim PostIdentverfahren - bestätigt wurden.

Anforderungsgerecht sind Altersverifikationsverfahren, die von der KJM im Rahmen der Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe positiv bewertet wurden. Das sind z.B. der Schufa Identitäts-Check mit Q-Bit oder die Angebote "SofortIdent" und "giropay-ID". Eine Übersicht aller als positiv bewerteten Altersverifikationsverfahren bietet die KJM: http://www.kjm-online.de/fileadmin/Download_KJM/Telemedien/AVS_Uebersicht.pdf

Zusätzlich ist jeweils eine persönliche Zustellung z.B. per "Einschreiben eigenhändig" erforderlich. Noch keine Rechtsprechung gibt es bislang zum Verfahren "PostIdent Comfort", das beide Schritte kombiniert. Die Alters- und Identitätsprüfung erfolgt hier nicht bereits im Bestellprozess sondern erst bei der Auslieferung. Da Volljährigkeit, Identität und persönliche Zustellung jedoch auch im Rahmen dieses Verfahrens sichergestellt sind, dürfte PostIdent Comfort ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nicht ausreichend sind hingegen die Zusendung einer Ausweiskopie, die Altersabfrage im Bestellprozess, die Bestätigung der Volljährigkeit durch Checkboxen oder Buttons und die Eingrenzung der Zahlungsarten z.B. auf Kreditkarte und PayPal.

5. Mögliche Optionen, um den gesetzlichen Vorgaben bei Telemedien zu entsprechen

Bei Telemedien können Anbieter zwischen folgenden Optionen wählen, um den gesetzlichen Vorgaben für Inhalte ab 16 und ab 18 Jahren zu entsprechen:

Programmierung der Webseite für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm: Die Seite mit dem entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalt wird dabei mit einem Jugendschutzlabel versehen. Hat der Nutzer auf seinem Rechner ein Jugendschutzprogramm installiert, "erkennt" dieses die Alterseinstufung der Seite und filtert ungeeignete Inhalte entsprechend heraus. Eine Übersicht der anerkannten Jugendschutzprogramme und weitere Informationen bietet die KJM: http://www.kjm-online.de/telemedien/jugendschutzprogramme.html.

Zeitlich beschränkte Verfügbarkeit des Angebots: Analog zur Sendezeitbegrenzung im Fernsehen kann das Angebot so gestaltet werden, dass entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nur zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ("ab 18") bzw. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ("ab 16") verfügbar sind.

Einsatz technischer Mittel als Zugangsbarriere: Konkrete gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung technischer Zugangsbarrieren macht das Gesetz nicht. Es muss jedoch ein Schutzniveau eingehalten werden, dass den aus dem Fernsehen bekannten Sendezeitbegrenzungen entspricht. Orientierung bietet auch hier die Seite der KJM, die verschiedene technische Mittel bewertet hat http://www.kjm-online.de/telemedien/technische-mittel.html.

6. Werbeverbot für indizierte, pornografische und schwer jugendgefährdende Trägermedien

Für Trägermedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien ("Index") aufgenommen wurden besteht ein Werbeverbot. Das Gleiche gilt für Trägermedien, die nicht indiziert sind aber einen pornografischen, besonders grausamen oder sonst schwer jugendgefährdenden Inhalt haben. Der Begriff "Werbeverbot" ist sehr weitgehend zu verstehen. Nur Erwachsene dürfen auf die Präsentation betroffener Trägermedien Zugriff haben. Online-Händler können dieser Anforderung gerecht werden, indem Sie indizierte und schwer jugendgefährdende nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe anbieten. Nähere Informationen zu den konkreten Anforderungen an die Einrichtung geschlossener Benutzergruppen bietet die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM): http://www.kjm-online.de/telemedien/geschlossene-benutzergruppen.html. CDs, Bücher und Zeitschriften benötigen im Gegensatz zu Bildträgern zwar keine Altersfreigabe, können aber indiziert oder schwer jugendgefährdend sein und daher den gleichen Werbe- und Versandbeschränkungen unterliegen. Betroffene Anbieter sollten sich regelmäßig bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) über indizierte Trägermedien informieren.

7. Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelungen. Es drohen daher Abmahnungen. Zudem können Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 EUR sowie Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr verhängt werden. Verstöße gegen den JMStV können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden. Auch Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr sind in bestimmten Fällen möglich.
Sicherheit
[pressebox.de] · 04.08.2015 · 11:07 Uhr
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