Hartz IV: Keine Pfändung wegen Unterhalt – aber Jobcenter dürfen kürzen?
Hartz IV ist pfändungsfrei / Warum darf das Jobcenter denn das Existenzminimum durch Sanktionen kürzen?
(lifepr) Jena, 24.11.2016 - Wenn ein Hartz-IV-Empfänger seinen Unterhalt nicht zahlt, darf das in Vorkasse gegangene Jugendamt keine Leistungen pfänden. Das gilt auch, wenn der Unterhaltsschuldige als Aufstocker ein eigenes Einkommen hat. Der Bezug von Hartz-IV-Leistungen gilt als Existenzminimum, so eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 6 AS 1200/13). Da fragt man sich, so Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung e. V. (DSD), warum die Jobcenter selbst sanktionieren dürfen.
In einem Fall ging es um einen Unterhaltsvorschuss, den die Kommune für einen unterhaltsschuldigen Mann bezahlt hatte. Die Kommune wollte deshalb monatlich 50 Euro von den Hartz-IV-Bezügen des Mannes pfänden. Begründet wurde die versuchte Pfändung damit, dass der Mann als Aufstocker ca. 580 Euro netto pro Monat hinzuverdient. Das Jobcenter lehnte die Forderung der Kommune aber ab.
Der Fall landete schließlich vor dem Landessozialgericht, das dem Jobcenter den Rücken stärkte. „Hartz-IV-Leistungen sind in solchen Fällen pfändungsfrei, da sie zur Sicherung des Existenzminimums dienen“, sagt Uwe Hoffmann vom DSD (www.mehr-hartz4.net, www.gegendiskriminierung.de). Dabei komme es, so das Gericht, auch nicht auf die Höhe des Erwerbstätigen-Freibetrages an.
Soweit, so gut. Der DSD-Geschäftsführer: „Bleibt, wie so oft, die Frage, warum das Jobcenter dann selbst von diesem Existenzminimum durch Sanktionen etwas abziehen darf. Auch diese Praxis sollte einmal höchstrichterlich entschieden werden. Wie kann man von einem gesetzlich zugesicherten Minimum noch etwas abziehen?“
Mutige Hartz-IV-Empfänger, die mit dem Verein einmal diesen Klageweg gehen würden sind beim DSD herzlich willkommen. Uwe Hoffmann: „Auf diese Frage brauchen wir eine eindeutige Antwort. Und wer mithelfen möchte, diese wichtige Frage ein für allemal zu klären, darf sich gern bei uns melden.“
In einem Fall ging es um einen Unterhaltsvorschuss, den die Kommune für einen unterhaltsschuldigen Mann bezahlt hatte. Die Kommune wollte deshalb monatlich 50 Euro von den Hartz-IV-Bezügen des Mannes pfänden. Begründet wurde die versuchte Pfändung damit, dass der Mann als Aufstocker ca. 580 Euro netto pro Monat hinzuverdient. Das Jobcenter lehnte die Forderung der Kommune aber ab.
Der Fall landete schließlich vor dem Landessozialgericht, das dem Jobcenter den Rücken stärkte. „Hartz-IV-Leistungen sind in solchen Fällen pfändungsfrei, da sie zur Sicherung des Existenzminimums dienen“, sagt Uwe Hoffmann vom DSD (www.mehr-hartz4.net, www.gegendiskriminierung.de). Dabei komme es, so das Gericht, auch nicht auf die Höhe des Erwerbstätigen-Freibetrages an.
Soweit, so gut. Der DSD-Geschäftsführer: „Bleibt, wie so oft, die Frage, warum das Jobcenter dann selbst von diesem Existenzminimum durch Sanktionen etwas abziehen darf. Auch diese Praxis sollte einmal höchstrichterlich entschieden werden. Wie kann man von einem gesetzlich zugesicherten Minimum noch etwas abziehen?“
Mutige Hartz-IV-Empfänger, die mit dem Verein einmal diesen Klageweg gehen würden sind beim DSD herzlich willkommen. Uwe Hoffmann: „Auf diese Frage brauchen wir eine eindeutige Antwort. Und wer mithelfen möchte, diese wichtige Frage ein für allemal zu klären, darf sich gern bei uns melden.“