(lifepr) Jena, 24.11.2016 - Wenn ein Hartz-IV-Empfänger seinen Unterhalt nicht zahlt, darf das in Vorkasse gegangene Jugendamt keine Leistungen pfänden. Das gilt auch, wenn der Unterhaltsschuldige als Aufstocker ein eigenes Einkommen hat. Der Bezug von Hartz-IV-Leistungen gilt als Existenzminimum, ...

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