(lifepr) Jena, 24.11.2016 - Wenn ein Hartz-IV-Empfänger seinen Unterhalt nicht zahlt, darf das in Vorkasse gegangene Jugendamt keine Leistungen pfänden. Das gilt auch, wenn der Unterhaltsschuldige als Aufstocker ein eigenes Einkommen hat. Der Bezug von Hartz-IV-Leistungen gilt als Existenzminimum, ...