Achtung Verjährung! Jahr für Jahr werden in der Silvesternacht mehr alte Ansprüche verpulvert als neue Raketen.

(lifepr) Dieburg, 03.11.2014 - Alle Jahre wieder droht die Verjährung von Forderungen, wenn man nicht noch schnell etwas dagegen tut. Jahr für Jahr werden in der Silvesternacht mehr alte Ansprüche verpulvert als neue Raketen. Die Untätigkeit vieler Anleger und die Verjährung bilden den größten "Schutzschirm" für die Banken und andere Vertriebspartner.

Viele geschädigte Kapitalanleger fragen sich vor dem anstehenden Jahreswechsel aber auch, wie sie den Eintritt der Verjährung ihrer möglicherweise gegebenen Schadensersatzansprüche aufhalten können.

Selbst wenn sich erst nach mehreren Jahren herausstellt, dass der Anleger von seiner Beratungsgesellschaft oder Anlage vertreibenden Bank, Sparkasse oder Volksbank falsch beraten wurde, können hieraus Schadensersatzansprüche nur binnen einer laufenden Frist von 3 Jahren - jedenfalls binnen der laufenden Frist von 10 Jahren - geltend gemacht werden.

Gerade bei Anteilen an sog. ,,offenen" Immobilienfonds gilt es die kenntnisunabhängige, stichtagsgenau zu berechnende Verjährungsfrist von 3 Jahren unbedingt zu beachten.

So beginnt die Verjährung für Schadensersatzansprüche aus fahrlässiger Wertpapieranlage Falschberatung zu offenen Immobilienfonds bereits zum Zeitpunkt der Beratung und endet 3 Jahre taggenau später.

Doch auch Anleger, die in geschlossene Fonds (Immobilien-, Medien-, Schiffs-, Flugzeug- oder andere Fonds) investiert haben, müssen verjährungsrechtliche Gesichtspunkte beachten, wenn sie klageweise wegen Anlagefalschberatung gegen die agierende Beratungsgesellschaft / Bank vorgehen wollen.

Grundsätzlich gilt gemäß Gesetz die dreijährige Verjährungsfrist, die ab Kenntnis oder einem ,,Kennen müssen" des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers zu laufen beginnt.

Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2014 nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an. Daher stellen übrigens auch viele Anwälte sozusagen zur Verjährungsverlängerung für ihre Mandanten solche Gütestellenanträge. Die Antragstellung bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ist gegenüber einer gerichtlichen Klage nämlich wesentlich vereinfacht und -wenn die Gegenseite in das Verfahren eintritt- meist erheblich preiswerter.

Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich auch bei Forderungen deren Verjährung am 01.01.2011 zu laufen begonnen hat, bei Fällen zu denen positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird, oder wenn noch weitere Informationen erhoben werden müssen, oder in Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin schlichtweg nicht mehr bearbeitet werden können.

Was sind typische Fälle für das Gütestellenverfahren?

- Das sind einerseits Zertifikate-Fälle und dann vor allem lang laufende Geldanlagen wie

- geschlossene Fondsbeteiligungen aller Art, insbesondere Schiffsfonds

- Investmentfonds

- offene Immobilienfonds

- stille Beteiligungen

- Investments in Lebensversicherungsmänteln

- finanzierte Lebensversicherungspolicen

- Private-Equity-Investments.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung kann ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht werden.

Die Vorteile eines solchen Güteverfahrens sind vor allem:

1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate ein. Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung. Dadurch werden persönliche Beziehungen zwischen den Parteien und insbesondere laufende Geschäftsbeziehungen nicht in dem Maße belastet wie durch ein Gerichtsverfahren. Teilweise ist zu beobachten, dass die Geschäftsbeziehung durch die gütliche Konfliktbeilegung nicht nur bestehen bleibt sondern sich sogar verbessert.

4. Vertraulichkeit

Anders als ein Gerichtsverfahren ist das Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

5. Einfache und verständliche Verfahrensordnung

Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft der Gegenseite voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande kommt.

Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten durchgeführten Güteverfahren eine für alle Seiten akzeptable Lösung finden. Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte angesprochen werden.

6. Vollstreckbarkeit

Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung getroffen werden.

Im Rahmen des Güteverfahrens können allerdings keine Vereinbarungen oder Verträge geschlossen werden, für die gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.

7. Einfache Verfahrenseröffnung

Grundsätzlich können Anträge bei drohendem Eintritt der Regelverjährung zum Jahresende vorab per Telefax eingereicht werden.

Die vom BSZ e.V. empfohlenen Gütestellen befassen sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Bank- und Kapitalmarktrecht, dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Fachanwälte empfehlen Betroffenen unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen zu lassen, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierenden staatlich anerkannten Gütestellen und den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Verjährung" können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Lagerstr. 49

64807 Dieburg T

elefon: 06071-9816810

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Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 03.11.2014 · 08:57 Uhr
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