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Trivago-FunCheffin
- 24 April 2006
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Fakt ist, dass der Arzt die Schweigepflicht gebrochen hat. Das kann man nicht wegdiskutieren.
Der Arzt ist dann zur Offenbarung befugt bzw. verpflichtet, soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes, z.B. in Notfällen, erforderlich ist. In diesem Fall hat die Polizei ihm zur Aussage aufgefordert.