im Grundgesetz
Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist nicht im Grundgesetz selbst flächenmäßig beschrieben, sondern ergibt sich aus dem Völkerrecht und den bestehenden Grenzen.
Verbindliche Rechtsgrundlagen:
Grundgesetz (GG): Enthält keine Flächenbeschreibung, sondern verweist auf die Länder als Träger des Bundesgebiets.
Bundesgebietsgesetz (BGebG, 1972): Regelt die Zugehörigkeit einzelner Gebiete zum Bundesgebiet.
Völkerrechtliche Verträge: Festlegung der Grenzen durch internationale Abkommen (z. B. Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990).
Art. 116 GG: Definiert, wer als Deutscher gilt, aber nicht das Areal selbst.
Das Staatsgebiet ist also völkerrechtlich durch die anerkannten Grenzen und innerstaatlich durch das Bundesgebietsgesetz verbindlich beschrieben.
Im gültigen Grundgesetz wird es gerade nicht beschrieben. Die Präambel hat keine verbindliche Funktion.
Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird verbindlich im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland beschrieben. Insbesondere Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist, und Artikel 20 beschreibt die Struktur des Staates.
Die genauen Grenzen und das Staatsgebiet sind auch in verschiedenen internationalen Verträgen und Vereinbarungen festgelegt, einschließlich der Vereinbarungen, die nach dem Zweiten Weltkrieg getroffen wurden.
Zusätzlich ist das Staatsgebiet in den politischen und administrativen Karten der Bundesrepublik Deutschland abgebildet, die von offiziellen Stellen wie dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie bereitgestellt werden.
In der Grundgesetz-Präambel.