Das benutzen der Warnblinkanlage durch "Zweitreiheparker", "Brötchenholer", "Rezepteinlöser", ist schlicht und ergreifend verboten. Zuwiderhandlungen können ein Bußgeld nach sich ziehen.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Anwendungsfälle für das Benutzen der Warnblinklichter genau beschrieben. So regelt der Paragraf 15 StVO ganz klar, dass der Warnblinker sofort einzuschalten ist, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug liegengeblieben ist und dieses von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann.
Ansonsten darf eine Warnblinkanlage nur genutzt werden, wenn: ein Auto abgeschleppt wird, oder andere Verkehrsteilnehmer durch das eigene Fahrzeug gefährdet werden, oder vor Gefahren gewarnt werden soll.
Hingegen ist das Parken in zweiter Reihe generell verboten und die zugeschaltete Warnblinkanlage keinesfalls ein Freibrief für das Falschparken.
In der Straßenverkehrsordnung.
Straßenverkehrsordnung..
In der StvO. Das benutze der Warnblinkanlage ist aber nur in Fällen einer Gefahr für andere erlaubt.
Manch Einer nutzt das halt aus und stellt sich extra gefährlich für andere hin und denkt wenn er die Warnblinkanlage einschaltet dann darf er das.
Die Benutzung des Warnblinkers ist in der StVO geregelt.
Straßenverkehrsordnung