Ein Kriegsflüchtling mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 AufenthG) oder Asyl (§ 25 Abs. 1 AufenthG) darf grundsätzlich nicht ins Heimatland reisen, da dies zum Entzug des Schutzstatus führen kann, aber Reisen mit Subsidiärem Schutz (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 AufenthG), Abschiebungsverbot (§ 25 Abs 3 AufenthG) oder Niederlassungserlaubnis/Einbürgerung sind erlaubt, sofern gültige Dokumente vorliegen; man sollte sich aber zur Sicherheit eine schriftliche Bestätigung der Ausländerbehörde einholen, um Probleme zu vermeiden, da ein Weihnachtsurlaub meist als "Urlaub" und nicht als "wichtiger Grund" gilt.
Mit unserer Unterstützung, unserer Verkehrsinfrastruktur und dem Nutzen der Steuergelder durch Sparen dieser für eine derartige Reise.
Wie?
Mit Bus, Bahn oder Flugzeug.
Je nachdem geht auch mit einem Kfz oder LKW
Leider ist das möglich und wird vielfach auch genutzt, ob zulässig oder nicht, hängt vom Status seines Titels als Flüchtling ab.
Ein Kriegsflüchtling kann nur dann an Weihnachten in sein Heimatland reisen, wenn sein Aufenthaltstitel eine Reise erlaubt (z. B. durch eine Niederlassungserlaubnis, § 25 Abs. 3 AufenthG).