Nach §91 SGB benennen die Organisationen des GBA ihre jeweiligen Mitglieder (fünf Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), fünf Vertreter der Leistungserbringer KBV, KZBV und DKG).
Die unparteiischen Mitglieder (Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder) werden nach Vorschlag durch die Organisationen und "Nicht-Widerspruch" durch den Bundesausschuss für Gesundheit vom Bundesministerium für Gesundheit berufen.
Interessant: Der Bundesausschuss für Gesundheit kann die Vorschläge mit 2/3 Mehrheit ablehnen, worauf ein neuer Vorschlag durch die Organisationen erbracht werden kann, nicht muss. Erfolgt innerhalb von 6 Wochen kein neuer Vorschlag, werden die bereits vorgeschlagenen Personen auch berufen.
Das Plenum.
Das entscheidet das Plenum auf der Grundlage von Vorschlägen der Unparteiischen. Das Verfahren zur Benennung beziehungsweise Berufung der Mitglieder ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt, ebenso die Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten.
je 5 Vertreter der Kostenträger (GKV-Spitzenverband) und Leistungsbringer (DKG, KBV und KZBV) sowie 3 unparteiische Mitglieder vom Gesundheitsministerium
Die Mitglieder des GBA werden von den Fraktionen im Bundestag entsprechend ihrer Stärke bestimmt. Zudem dürfen die Mitglieder des GBA nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Bundesland wird wird durch eine Person vertreten, die nicht an Weisungen, anders als im Bundesrat, gebunden ist.