Der Bundesgerichtshof hat mit seiner am 22. Mai 2020 veröffentlichten Entscheidung vom 22. April 2020 (BGH XII ZB 383/19) die seit Anfang 2019 mögliche Änderung des Personenstandes durch Antrag beim Standesamt ausdrücklich auf Inter* Personen mit dem ärztlich nachgewiesenen Fehlen einer eindeutig weiblichen oder männlichen körperlichen Geschlechtszuordnung beschränkt.
Am 22. April stellte der Bundesgerichtshof klar, dass sich intersexuelle Menschen bei der Änderung ihres Geschlechtseintrags nicht auf das Personenstandsgesetz berufen können