Der finanzielle Ausgleich für Kraftwerksbetreiber muß noch einmal neu geregelt werden.
Der finanzielle Ausgleich für Kraftwerksbetreiber bei der Umsetzung des beschleunigten Atomausstiegs muss noch einmal neu geregelt werden. Der Bundesgesetzgeber habe seine Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter Verfassungsverstöße im Atomrecht trotz Ablaufs der dafür geltenden Frist noch nicht erfüllt, heißt es in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September, der am Donnerstag veröffentlicht wurde.
Der finanzielle Ausgleich für Kraftwerksbetreiber bei der Umsetzung des beschleunigten Atomausstiegs muss noch einmal neu geregelt werden. Der Bundesgesetzgeber habe seine Verpflichtung zur Beseitigung bestimmter Verfassungsverstöße im Atomrecht trotz Ablaufs der dafür geltenden Frist noch nicht erfüllt, heißt es in einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September, der am Donnerstag veröffentlicht wurde.
Insbesondere sei die 16. Atomgesetz-Novelle (AtG-Novelle) ungeeignet, die in einem Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Grundrechtsverletzung zu beheben.
Die 16. AtG-Novelle sei schon nicht in Kraft getreten, weil die dafür vom Gesetzgeber selbst vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt seien, so das Gericht.
Die Leitlinie des Urteils lautet: Im Wesentlichen ist das Gesetz zum beschleunigten Atomausstieg von 2011 mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings hat das Gesetz auch "Defizite", die laut Gericht für die Atomkonzerne zwar nicht unerheblich sind, sich aber auf "Randbereiche" beziehen. Das betrifft zwei Punkte: Die Konzerne hätten sich darauf verlassen dürfen, dass sie die 2002 zugesagten Strommengen auch wirklich produzieren dürfen. Das war aber bei einigen Atomkraftwerken nach dem neuen Gesetz 2011 nicht mehr möglich. Dafür muss der Gesetzgeber bis Mitte 2018 nun einen Ausgleich schaffen. Ebenso muss er dies für Investitionen machen, die die Konzerne in der kurzen Zeit zwischen Dezember 2010 und März 2011 getätigt haben.