Mit welcher Begründung wiesen die Verwaltungsgerichte in Hessen, Niedersachsen und Ba-Wü die Öffnung von Bordellen ab?

Mehlwurmle09. Juni 2020

Mit welcher Begründung wiesen die Verwaltungsgerichte in Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg die Öffnung von Bordellen ab?

 

Antworten

Mehlwurmle10. Juni 20200x hilfreich

Vor allem haben die Gerichte auch gesagt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Kunden ihre richtigen Kontaktdaten da lassen würden.

sents10. Juni 20200x hilfreich

Die Abstandsregelung von 1,5 m ist bei Massagen nicht einhaltbar

bs-alf10. Juni 20200x hilfreich

Es bestehe nach wie vor die Gefahr der schnellen Verbreitung des Coronavirus. Die 1,5-Meter-Abstandsregelung sei bei Massagen nicht einzuhalten.

Stoptmich10. Juni 20200x hilfreich

Bordelle bleiben nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in Baden-Württemberg coronabedingt weiter geschlossen. Die Mannheimer Richter wiesen einen Eilantrag zurück. 

Zwei Betreiberinnen von Bordellen in Konstanz, Baden-Baden und Heidelberg hatten beantragt, sexuelle Massagen unter scharfen Hygieneregeln zuzulassen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragsstellerinnen durch die Corona-Verordnung des Landes sei gerechtfertigt, teilte das Gericht am Dienstag mit. 

Es bestehe nach wie vor die Gefahr der schnellen Verbreitung des Coronavirus. Die 1,5-Meter-Abstandsregelung sei bei Massagen nicht einzuhalten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Stiltskin09. Juni 20200x hilfreich

Bordelle bleiben nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in Baden-Württemberg coronabedingt weiter geschlossen. Die Mannheimer Richter wiesen einen Eilantrag zurück. 

Zwei Betreiberinnen von Bordellen in Konstanz, Baden-Baden und Heidelberg hatten beantragt, sexuelle Massagen unter scharfen Hygieneregeln zuzulassen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragsstellerinnen durch die Corona-Verordnung des Landes sei gerechtfertigt, teilte das Gericht am Dienstag mit. 

Es bestehe nach wie vor die Gefahr der schnellen Verbreitung des Coronavirus. Die 1,5-Meter-Abstandsregelung sei bei Massagen nicht einzuhalten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

So haben auch Gerichte  in Hessen und Niedersachsen entschieden.

 

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