Gemäß dem Bayerischen Obersten Landesgerichts darf im Garten einer Eigentumswohnanlage aber auf jeden Fall gegrillt werden, und das sogar auf Holzkohle und bis zu fünfmal im Jahr.
Andere Gerichte (AG Hamburg-Mitte, 40 C 229/1972 , LG Düsseldorf, 25 T 435/90) hingegen untersagen das Grillen mit einem offenen Holzkohlengrill auf dem Balkon komplett. In diesem Fall kann aber auf einen Elektrogrill oder einen Lavastein-Gasgrill zurückgegriffen werden.
Laut dem AG Bonn 1997 ist es in Ordnung, von April bis September einmal monatlich den Grill auf seinem eigenen Balkon oder der Terrasse in Betrieb zu nehmen – wenn man seine Nachbarn spätestens 48 Stunden vorher informiert hat.
Häufiger hingegen – nämlich zweimal im Monat – darf man gemäß dem LG Aachen in dem am weitesten von allen Nachbarn entfernten Teil des Gartens grillen.
Das LG Stuttgart 1996 hingegen gesteht in seinem Beschluss Grillfreunden auf der Terrasse drei Grillabende oder sechs Stunden jährlich zu.
Jain.
Solange sich niemand beschwert kannst du solange Grillen und so oft du willst.
Sollten sich Nachbarn beschweren, dann kann Gerichtlich festgelegt werden wann und wie oft gegrillt werden darf