Ungewollt Schwanger: Haftet das Krankenhaus?
(lifepr) Düsseldorf, 01.10.2014 - Für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft haftet das behandelnde Krankenhaus unter Umständen nicht. Im konkreten Fall ließ sich eine Frau anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus sterilisieren. Gleichwohl kam es 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Im August 2009 kam ein weiteres Kind zur Welt. Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt worden und sie sei über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, hat die Frau zusammen mit ihrem Ehemann Schadensersatz verlangt - unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und einen Unterhaltsschaden von etwa 300 Euro monatlich.
Die Klage blieb allerdings auch im Berufungsverfahren erfolglos. Einen für die Schwangerschaft kausalen Behandlungsfehler konnten die Kläger nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich somit die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben. Die Kläger konnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hatten. Laut ARAG wurde die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen ausreichend aufgeklärt (OLG Hamm, Az.: 26 U 112/13).
Die Klage blieb allerdings auch im Berufungsverfahren erfolglos. Einen für die Schwangerschaft kausalen Behandlungsfehler konnten die Kläger nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich somit die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben. Die Kläger konnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hatten. Laut ARAG wurde die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen ausreichend aufgeklärt (OLG Hamm, Az.: 26 U 112/13).