Rechtsmissbrauch durch staatlichen Energiekonzern EnBW
Die Tochtergesellschaft Yello des staatlichen Energiekonzerns EnBW begeht Rechtsmissbrauch indem sie versucht, die unabhängige Energiegenossenschaft GEG als Wettbewerber zu behindern und wirtschaftlich zu schädigen

(pressebox) Gräfenhainichen OT Möhlau, 24.02.2017 - Stark überhöhte Gegenstandwerte und der Missbrauch des sogenannten fliegenden Gerichtsstands sind starke Indizien für einen Rechtsmissbrauch

dies ist zumindest die Meinung des Vorstandes René Schmidt von der Gas- und Energiegenossenschaft Ost- und Mitteldeutschland eG (GEG), einer kleinen, aber von den großen Energiekonzernen völlig unabhängigen Energiegenossenschaft.

Dem Vorstand René Schmidt, im Übrigen ein grüner Mandatsträger aus Sachsen-Anhalt, ist kein zweites deutsches Energieunternehmen bekannt, welches sich als tatsächlich unabhängig von den Energiekonzernen bezeichnen kann. Vom Energieeinkauf über die Bilanzkreisverwaltung bis hin zur Organisation des Lieferantenwechsels und der Belieferung der Endkunden - alles wird intern im eigenen Unternehmen und ohne Dienstleistung durch etablierte Energiekonzerne abgewickelt. Dies ist einmalig im deutschen Energiemarkt - und offensichtlich ein Dorn im Auge des staatlichen Energiekonzerns EnBW.

Dabei ist man das nur von kriminellen Abmahnanwälten und zwielichtigen Unternehmen gewöhnt: Mittels abenteuerlich hoher Gegenstandswerte und durch den Missbrauch des sogenannten fliegenden Gerichtsstands die Kosten eines Rechtsstreites so in die Höhe zu treiben, dass die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens in Frage gestellt wird.

Im vorliegenden Fall verlangt die EnBW-Tochterfirma Yello Auskunft über Vertragsinhalte, speziell über das Ende der Belieferung eines angeblichen Kunden der Energiegenossenschaft GEG. Diese Forderung ist dem Energiekonzern 100.000 Euro Wert - so hoch wurde von Seiten des Anwaltes der Streitwert festgesetzt. Das führt dazu, dass der Anwalt allein für seine außergerichtliche Tätigkeit über 1.900 Euro von der Energiegenossenschaft GEG verlangt. Dabei ist es dem staatlichen Energiekonzern EnBW völlig gleichgültig, dass es den Kunden, über dessen Ende der Belieferung Auskunft verlangt wird, bei der Energiegenossenschaft GEG überhaupt nicht gibt. Es gibt weder den Kunden, noch gibt es einen Vertrag über dessen Beendigungstermin die Energiegenossenschaft GEG informieren könnte.

Das hindert den staatlichen Energiekonzern EnBW jedoch nicht, eine Klage vor dem Landgericht Hamburg mit dem erwähnten Streitwert von 100.000 Euro einzureichen. Noch dazu wird in der Klage vom Gericht verlangt, ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro und Ordnungshaft bis zu zwei Jahren festzusetzen.

Unter Berücksichtigung, dass ein normaler Kunde um die 1.200 kWh im Jahr verbraucht und nach Abzug der gesetzlichen bzw. von staatlicher Seite festgelegten bzw. genehmigten Preisbestandteile, welche für einen Stromanbieter nur durchlaufende Kosten darstellen, geht es in diesem Fall selbst wenn der Anspruch gerechtfertigt wäre, vermutlich um einen jährlichen Umsatz von etwa 36 Euro.

Ein (evtl. entgangener) Umsatz 36 Euro, aber ein Streitwert von 100.000 Euro verbunden mit einem Ordnungsgeld 250.000 Euro und Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - dies kann nur als Rechtsmissbrauch mit dem offensichtlichen Ziel bezeichnet werden, einen unabhängigen Wettbewerber wie die Energiegenossenschaft GEG massiv zu behindern und wirtschaftlich zu schädigen - denn jetzt muss die Energiegenossenschaft GEG mehrere tausend Euro aufwenden, um sich gegen die völlig unbegründete Klage eines staatlicher Energiekonzerns zu wehren.

Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht

- Stark überhöhte Gegenstandswerte
durch weit überhöhte und völlig unbegründete Streitwerte von 100.000 Euro, Vertragsstrafen in Höhe von 10.000 Euro, Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro in Verbindung mit Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, dies insbesondere unter dem Aspekt, dass es im vorliegenden Fall um einen Kunden mit einem (vermutlichen) Jahresverbrauch von 1.197 kWh Strom geht. Nach Abzug der gesetzlichen bzw. von staatlicher Seite festgelegten bzw. genehmigten Preisbestandteile, welche für einen Stromanbieter nur durchlaufende Kosten darstellen, geht es in diesem Fall anscheinend um einen jährlichen Umsatz von 36 Euro, wenn überhaupt

In solchen Fällen sind „abenteuerlich überhöhte Gegenstandswert[e]“, die „nicht einmal ansatzweise gerechtfertigt" sind ein besonders starkes Indiz für einen Rechtsmissbrauch (OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010 - 4 U 24/10 - Missbräuchliches Vorgehen)

- Missbrauch des fliegenden Gerichtsstands
Im vorliegenden Fall wurde die Klage beim Landgericht Hamburg eingelegt. Weder Yello noch EnBW noch die Energiegenossenschaft GEG haben einen Bezug zu Hamburg, auch hat der Fall nichts mit Hamburg zu tun. Das Verklagen an entfernten Gerichtsständen, zu denen keine der Parteien einen Bezug hat (OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 - 4 U 23/09 - Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit; KG Beschluss vom 25.01.2008 - 5 W 371/07 - Missbräuchliche Gerichtsstandswahl im Lauterkeitsrecht; OLG Brandenburg v. 29.6.2009 – 6 W 100/09, Rn.10) gilt als Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Dadurch sollen die Kosten des Gegners in die Höhe getrieben werden. Oft ist dies auch ein Indiz für eine Massenabmahnung. Denn dadurch wird die Masse der Fälle auf viele Gerichte verteilt, ohne dass man bei einem einzelnen Gericht übermäßig auffällig und damit gerichtsbekannt (OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010 - 4 U 24/10 - Missbräuchliches Vorgehen) wird (vgl. auch LG Braunschweig GRUR-RR 2008, 214).

- Behinderungs- bzw. Schädigungsabsicht
Durch den weit überhöhten und durch nichts zu begründeten Streitwert in Höhe von 100.000 Euro soll die Beklagte offensichtlich auch und vor allem finanziell unter Druck gesetzt werden. Allein die geforderten (Anwalts-) Kosten für die Abmahnung in Höhe von 1.973,90 Euro sind unverhältnismäßig und werden offensichtlich nur gefordert, um die Beklagte als kleinen, genossenschaftlich organisierten Stromanbieter massiv im geschäftlichen Bereich zu behindern und zu schädigen.
Energie- / Umwelttechnik
[pressebox.de] · 24.02.2017 · 09:00 Uhr
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