MedicoFonds Nr. 41: Rückzahlung von Ausschüttungen - Werbeschreiben von Rechtsanwälten

(lifepr) Dieburg, 27.01.2015 - Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 werden offenbar zur Kasse gebeten. ,,Dieser Aufforderung sollten die Anleger nicht ohne vorherige Prüfung nachkommen", sagen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte.

Denn gewinnunabhängige Ausschüttungen können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und für den Laien verständlich geregelt ist.: ,Daher sollte der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, ehe einer solchen Aufforderung nachgegeben wird. Auch wenn die Anleger zu Nachschüssen aufgefordert werden, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor dieser Aufforderung nachgekommen wird."

Statt weiteres Geld zu investieren, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anlegern eine genaue Überprüfung ihrer Kapitalanlage, um möglicherweise selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren.

Geschlossene Immobilienfonds wie der Medico Nr. 41 wurden häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen empfohlen. Tatsächlich sind sie aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, über die die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben in der Regel unternehmerische Beteiligungen und gehen daher auch ins Risiko, das im Totalverlust enden kann.

,,Schon alleine das Totalverlust-Risiko ist Beleg dafür, dass geschlossene Immobilienfonds keineswegs sichere Kapitalanlagen zum Aufbau einer Altersvorsorge sind. Daher sind sie auch nicht für sicherheitsorientierte Anleger geeignet. Wurden die Anleger nicht über die Risiken, dazu zählt u.a. auch die Nachschusspflicht, aufgeklärt, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Immer wenn bei Kapitalanlagen wie z.B. bei den Schiffsfonds oder wie jetzt aktuell bei Medico-Fonds 41 viele Anleger betroffen sind, ist zu beobachten, wie die Akquisemaschine vieler Rechtsanwälte und anderer Anlegerschützer angeworfen wird. Neben Internetanzeigen wird auch gerne mit Mailings geworben. Es sollen da angeblich wichtige Mitteilungen den Empfängern dieser Werbebriefe zugänglich gemacht werden. Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen. Einzelne Rechtsanwälte schreiben selbst Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben" unbeachtet lässt.

Ob es aber für die Begründung des grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine vertraulich zu behandelnden Daten ohne sein Einverständnis in die Hände augenscheinlich nicht autorisierter Dritter gekommen sind, darf bezweifelt werden. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, wie sie in den Besitz der Daten einer Vielzahl von Geschädigten gekommen sind und warum sie sich berechtigt fühlen, sie für Werbemaßnahmen zu benutzen. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist. Dem entsprechend fühlen sich viele Empfänger von der unerbetenen Post und ihren Absendern nur belästigt und wünschen das Unterbleiben weiterer Zusendungen. Wer bisher noch überlegte, ob er Mitglied des BSZ® e.V. werden sollte, tut sich nach solcher "Anmache" mit dem Beitrittsentschluss oft erheblich leichter.

Die von dem BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V. sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus - nicht umgekehrt!

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem Anwalt schlussendlich ein Mandat erteilt- eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln. Selbstverständliche Voraussetzung ist dafür die Ermittlung des Sachverhalts und der Vorgehensweise, die für die individuellen Interessen und Erwartungen der Mandanten am geeignesten erscheint. Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 27.01.2015 · 11:44 Uhr
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