Bürgschaft sittenwidrig?
BGH, Urt. v. 11.09.2018, 380/16): Arbeitnehmerbürgschaft sittenwdrig

Stuttgart-Bad Cannstatt, 20.07.2019 (lifePR) - Sie werden als Bürge durch Ihren Arbeitgeber in Anspruch genommen?

Lassen Sie vor Zahlung Vorsicht walten!

Hier entscheidet der Einzelfall. Jedenfalls sollten Sie nicht ohne anwaltliche Beratung vorzeitig auf die Zahlungsaufforderung eingehen.

Ob dieArbeitnehmerbürgschaftüberhaupt wirksam - und nicht sittenwidrig - ist hatte im Jahre 2018 erneut derBundesgerichtshofzu entscheiden. Es kommt auf denEinzelfallan, konkret:

DieBürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebersist zwar nicht schon deshalb sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung/Vergütung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wurde und der Arbeitnehmer mit dem wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers belastet wird. Übernimmt der Arbeitnehmer die Bürgschaft aber allein aus der Angst vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes und ausbleibender wirtschaftlicher Gesundung seines Arbeitgebers, so ist dies ein gewichtiges Indiz für eineSittenwidrigkeit/Unwirksamkeit der Bürgschaft.

Anders kann sich die Rechtslage für dengut verdienenden, solventen Arbeitnehmerdarstellen, zumal wenn dieser sich aus der Gesundung seines Arbeitgebers einen wirtschaftlichen Vorteil verspricht.

Dennoch kommtim Einzelfall eine Sittenwidrigkeit in Betracht. Dies namentlich dann, wenn der Arbeitnehmer mit geringem Einkommen um Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes sich für ein Darlehen seines Arbeitgebers verbürgt und die Bürgschaft/Höhe den Arbeitnehmer krass überfordert und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers den Arbeitnehmer in einen ängstlichen Zusand versetzt und dieser deshalb zu dieser Entscheidung motiviert wurde.

Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft Ihr Bürgschaftsversprechen gegenüber Dritten auf seine Wirksamkeit. Dies bundesweit.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 20.07.2019 · 07:51 Uhr
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