Umsatzsteuer trotz Kleinstgewerbe?

Hallo,
na nur mal so nebenbei, wenn Ihr schon dabei seid,
besonders an Nervnorbert.

Dann sollte sein Steuerberater eine Dauerfristverlängerung beantragen, und da ich nun nicht weiß, welches FA für Ihn in Frage kommt, kann sich je nach zuständigen Sachbearbeiter ergeben, das er die UST-Erkärung nur vierteljährlich oder halbjährlich einzureichen braucht....

Randyandy01
 
§18(2) UStG schrieb:
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Von Ermessensspielraum steht da nichts.
 
Nagut, wenn joschilein mit dem § 18 (2) UStG schon schneller war, dann will ich mal noch was zu der Begrifflichkeit sagen. :mrgreen:

Umsatzsteuer (Deutschland)
Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich sehr häufig fälschlicherweise auch Mehrwertsteuer (MwSt) genannt. Das ist historisch bedingt, denn bis 1967 wurde die Umsatzsteuer nicht nach dem System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug erhoben; seitdem hat sich dieser damals neue Begriff eingebürgert.

Die korrekte Bezeichnung ist jedoch Umsatzsteuer; der Begriff Mehrwertsteuer kommt auch in den einschlägigen Verordnungen nicht vor (es gibt auch kein "Mehrwertsteuergesetz"), wird aber auch von den damit befassten Politikern und den darüber berichtenden Medien fast ausschließlich benutzt. Es wird auch von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn auf Rechnungen der Betrag der „MwSt“ und nicht der „USt“ ausgewiesen ist.
 
es ist ganz einfach zu beschreiben,
der Unternehmer (Gewerbetreibender) arbeitet mit Umsatzsteuern, die rechtlich relevant sind, der Verbraucher mit Mehrwertsteuern, die rechtlich eigentlich unrelevant sind.
Das heißt, rechtlich gesehen, ist jeder Unternehmer, Steuereintreiber des Bundesfinanzministeriums, die Einnahmen werden aufgeschlüsselt für Bund, Ländern und Gemeinden. Auf jeden Fall ist es eine der Haupteinnahmequellen des Staates.
Soviel dazu,mit einfachen Worten, wem es noch nicht wirklich klar ist.

So, um Joschilein sein Zitat zu kommentieren, es betrifft Die Ust... und nicht die Zahllast die anfällt.... und dann treten noch andere Erwägbarkeiten inkraft.
Das heißt auf diesen Fall angewendet, Umsatz netto plus Umsatzsteuer minus Ausgaben minus Umsatzsteuer = Zahllast und dann kommen wir zu einem Ergebniss.
So, und nun rechnet selber, wie der Umsatz bei der vorgegebene Summe ist, diese 6136 Euro für das vorherige Jahr, stellen die Zahllast dar und nichts anderes.
Ich habe mich nun sehr allgemein und unverbindich ausdrückt, weil öffentliche Rechts und Steuerberatung nicht gestattet ist.


Randyandy01
 
Irgendwie habe ich keinen Plan, was du mit deiner Antwort ausdrücken möchtest.

Wieso geht es hier plötzlich darum, ob die in §18(2) genannten Beträge auf die Umsatzsteuer oder die Zahllast abspielen? Der fett geschriebene Satz ist entscheidend, nach dem in den ersten beiden Kalenderjahren auf jeden Fall monatlich gemeldet werden muss.
Und um in dieser von dir aufgeworfenen Frage auf eine Lösung hinzuarbeiten: Wenn du meinst im Absatz 2 wird von der Zahllast geredet, dann erklär mir mal die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe "Steuer" und "Überschuss" im §18 ;)
Übrigens gibt man seine USt-Erklärung immer jährlich ab, aber ich denke du wirst die USt-Voranmeldung gemeint haben. Und halbjährlich gibt es dort auch nicht.

der Unternehmer (Gewerbetreibender) arbeitet mit Umsatzsteuern, die rechtlich relevant sind, der Verbraucher mit Mehrwertsteuern, die rechtlich eigentlich unrelevant sind.
Was soll denn das bedeuten? Umsatzsteuer ist und bleibt Umsatzsteuer. Der Unterschied zwischen Unternehmer und Privatmensch ist nur, dass Privatmenschen niemals Vorsteuer geltend machen können und Unternehmer das in den allermeisten Fällen können. Und natürlich ist die Umsatzsteuer auch für Privatmenschen rechtlich bedeutend, denn auch wenn sie nicht selbst vom Umsatzsteuergesetz erfasst sind, sind sie am Ende Träger der Umsatzsteuer, aber eben nicht Schuldner der Umsatzsteuer.