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das habe ich damls mir denn eltern von meiner ex gemacht b.w sie war dabei ich war 20 sie 15,5 jahre alt der vater hat erlaubt das ich in ihr bett schlafen darf aber nicht intim werden allso nur kuscheln was glaubt ihr was in der 10 nacht basiert istaber ich war sehr vorsichtig da sie noch jungfrau war und verhütet haben wir auch sie sagt selber ihr hat nix weh gedahen aber das war voll geil beim S*x wir mussteb immer aufbassen das der vater nix merkt *g*
etit der vater sagte das ich ihre tochter erst wenn sie 16 ist das ich mit ihr S*x habe...
soweit ich weis darf man mit westenlich älteren erst ab 16 S*x haben, aber kein Mensch würde wegen einem halben Jahr was sagen bzw. unternehmenIn Deutschland ist das keine Straftat, wenn ich mich nicht irre.
1. du weißt schon, dass du gerade eine Straftat zugegeben hast? (Oder ist das in Deutschland anders als in der Schweiz?)
2. du bist cool
3. Find' ichs nicht toll... naja, deine / eure Entscheidung
in deutschland ist ab 14 Selbstbestimmung![]()
Bad_Boy hat recht![]()
In Deutschland ist das keine Straftat, wenn ich mich nicht irre.
Wenn in Deutschland jemand der über 18 Jahre ist, mit einer Person S*x hat die unter 16 Jahre ist dann ist das eine Straftat! Genau gesagt Verführung minderjähriger.
Stimmt genau, in diesem Fall ist es einen Straftat. Alleine deswegen sollte es erst ab 16 erlaubt sein. dann begeht auch keiner eine Straftat, wenn er sich dran hält.
Wenn sie, bzw die Eltern dich anzeigen, dann ja, sonst nein.Also damit ich das richtig verstehe: ich bin 17 und meine freundin ist 14 wird aber anfang juni 15. Also unsere elter wissen was wir so treiben, aber wenn ich 18 werde mache ich mich gesetzlich strafbar wenn ich weiter mit ihr S*x habe? -.-![]()
Also damit ich das richtig verstehe: ich bin 17 und meine freundin ist 14 wird aber anfang juni 15. Also unsere elter wissen was wir so treiben, aber wenn ich 18 werde mache ich mich gesetzlich strafbar wenn ich weiter mit ihr S*x habe? -.-![]()
§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Deswegen LIEBT EUCH ABER VERHÜTTET!!!!!!![]()