Ordnungsamt

Photon

MASSIVE AGGRESSIVE
ID: 131538
L
28 April 2006
5.243
356
Seit einiger Zeit gibt es ja nun dieses elende Ordnungsamt, damit die Polizei entlastet wird beim Ausstellen von Falschparktickets, "Schutz" der Grünanlagen etc.

Weiß jemand, wie weit die Befugnisse der Ordnungsamtsmitarbeiter reichen?

Ich habe im Netz schon gefunden, dass die jeweiligen Befugnisse von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind und mehr oder weniger individuell festgelegt werden. Nun würde ich das gern irgendwo nachlesen. Bis jetzt scheint es mir so, dass das Ordungsamt eine rechtliche Grauzone ist. Also dürfen diese Leute Personenkontrollen durchführen? Jemanden festhalten? Überwältigen? In den Straßenverkehr eingreifen / ihn regeln? Und so weiter.

Würde mich freuen, wenn jemand einen Link kennen würde, mich interessieren natürlich am meisten die Befugnisse für das Land Berlin.

Gruß,
Photon
 
Das "elende" Ordnungsamt:

Das Ordnungsamt nimmt eine Reihe ordnungsbehördlicher Aufgaben wahr. Diese können aber aufgrund der gemeindlichen Organisationshoheit sehr unterschiedlich sein. Viele Städte haben im Ordnungsamt den Vollzugsdienst der Ordnungsbehörde angesiedelt. Uniformen und Fahrzeuge tragen die Aufschrift "Ordnungsamt", in Hessen auch "Stadtpolizei" oder " Ordnungspolizei". Die Beamten des Ordnungsamtes bzw. der Stadtpolizei sind teilweise bewaffnet und verfügen, je nach Landesrecht unterschiedlich ausgeprägt, über ähnliche Befugnisse wie die Landespolizei.
wiki

Aufgaben

Ich hab keinen Schimmer wo genau du wohnst, aber Ordnungsamt + Berlin bei google wirft dir eine Menge heraus.

Edit: Nein in den fahrenden Verkehr dürfen sie nicht eingreifen, nur in den ruhenden.
 
Das "elende" Ordnungsamt:
Aufgaben

Ich hab keinen Schimmer wo genau du wohnst, aber Ordnungsamt + Berlin bei google wirft dir eine Menge heraus.
Das stimmt. Jede Menge Zeug, wofür es das Ordungsamt gibt, welche Farbe die Leute haben, welche Autos sie fahren, welche Telefonnummer und dergleichen. Also den Aufgaben des Ordnungsamtes.

Aber nirgends habe ich etwas über die Befugnisse der Mitarbeiter gefunden. Also in ganz einfachem deutsch:

  • Muss ich mich dem Ordungsamt gegenüber ausweisen?
  • Darf mich ein Mitarbeiter des Ordungsamtes festhalten oder überhaupt anfassen?
  • Darf mich ein Mitarbeiter des Ordungsamtes ruhig stellen (Handschellen etc)?
  • Darf mich das Ordungsamt aus dem Verkehr winken? (Ok, geklärt - sie dürfen nur in den ruhenden Verkehr eingreifen, also nichts mit herauswinken - aber wo kann ich das nachlesen?)

"ähnliche Befugnisse wie die Landespolizei" sagt schlicht gar nichts aus. Das kann alles und nichts bedeuten. Wo kann man nachlesen, was genau diese Leute dürfen und was nicht?

Gruß,
Photon
 
Schnapp die die Nummer und rufe an *g*

Festhalten darf ich vorübergehend sogar jeder, dafür gibt es den "Jedermann-Paragraph" (zumindest gab es den mal - keinen Schimmer wie es heute aussieht.)
 
  • Muss ich mich dem Ordungsamt gegenüber ausweisen?
  • Darf mich ein Mitarbeiter des Ordungsamtes festhalten oder überhaupt anfassen?
  • Darf mich ein Mitarbeiter des Ordungsamtes ruhig stellen (Handschellen etc)?

Zu 1: das musst Du nicht, aber (jetzt kommt "Zu 2")
Zu 2: er darf Dich so lange festhalten, bis die Polizei kommt, um Deine Personalien aufzunehmen (und es ist grundsätzlich ratsam, keinen Widerstand zu leisten)
Zu 3: weiß ich nicht - wenn Du Widerstand leistest könnte er Dich u.U. vorläufig festnehmen bis die Polizei kommt (s.u.)

Zur (vorläufigen) Festnahme ist noch zu sagen, dass es ja bspw. auch lt. § 127 StPO die sog. "Jedermann-Festnahme" gibt. Das bedeutet, dass jeder berechtigt ist, einen Täter, der auf frischer Tat ertappt wurde (das ist dabei die Maßgabe), festzunehmen (auch irgendwo einsperren bis die Polizei kommt - da müssen natürlich gewisse Regeln beachtet werden).

Edit: Cybo hat's ja auch schon geschrieben... :mrgreen:

Verhaftungen hingegen dürfen eigentlich nur durch Polizeivollzugsbeamte,
Justizvollzugsbeamte, Justizwachtmeister und Gerichtsvollzieher durchgeführt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
[...] Festhalten darf ich vorübergehend sogar jeder, dafür gibt es den "Jedermann-Paragraph" (zumindest gab es den mal - keinen Schimmer wie es heute aussieht.)
synthpower schrieb:
[...] Zur (vorläufigen) Festnahme ist noch zu sagen, dass es ja bspw. auch lt. § 127 StPO die sog. "Jedermann-Festnahme" gibt. Das bedeutet, dass jeder berechtigt ist, einen Täter, der auf frischer Tat ertappt wurde [...], festzunehmen
...sofern eine Straftat begangen wurde, ja. Das darf aber auch jeder andere, der nicht beim Ordnungsamt arbeitet. Bei Ordungswidrigkeiten sieht es meiner Meinung nach anders aus. Genau wegen dieser Fälle frage ich.

Zum Beispiel (fiktiv): Also ich werfe eine Kippe auf den Gehweg. Ein Knilch vom Ordungsamt bemerkt diese Ordnungswidrigkeit und verlangt dafür 20 Euro. Ich lache ihn natürlich herzhaft aus und laufe weiter. Darf er nun versuchen, mich zu überwältigen oder darf er nur (wie die Kontrolleure der öffentlichen Verkehrsmittel) sich mir in den Weg werfen und mir die "Flucht" schwerer gestalten? Natürlich immer unter der Prämisse, dass keine Straftat vorliegt, sondern schlimmstenfalls eine Ordungswidrigkeit.

Gruß,
Photon
 
Überwältigen klingt so nach Einsatz von körperlicher Gewalt... er darf Dich nach Deinen Personalien befragen. Wenn Du die Auskunft verweigerst (was Du durchaus darfst), darf er Dich bis zum Eintreffen der Polizei festhalten - Fahrkartenkontrolleure dürfen das auch.

Jetzt kommt es darauf an, was Du (natürlich fiktiv) als nächstes vorhast. Willst Du dem Knilch vom Ordnungsamt ein paar auf die Mütze geben (wo wir dann bei der Straftat angekommen wären) oder ergibst Du Dich einfach dem Schicksal und wartest mit ihm auf die Polizei? ;)
 
[...] er darf Dich nach Deinen Personalien befragen. Wenn Du die Auskunft verweigerst (was Du durchaus darfst), darf er Dich bis zum Eintreffen der Polizei festhalten - Fahrkartenkontrolleure dürfen das auch.
Hast Du vielleicht auch passend dazu einen Link, wo man explizit nachlesen kann, dass mich ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes (Berlin) bei einer festgestellten Ordnungswidrigkeit festhalten und gegebenenfalls auch Gewalt anwenden darf, wenn ich seiner Forderung, stehenzubleiben und auf die Polizei zu warten nicht nachkomme?

EDIT: Das mit der Fahrkartenkontrolle ist auch nicht ganz so, wie Du geschrieben hast. Wenn ich Bus oder Bahn fahre ohne gültigen Fahrausweis, begehe ich eine Straftat. Sofern es als erwiesen gilt, dass ich ohne Fahrschein gefahren bin, darf der Kontrolleur mich festhalten. Doch er darf es nicht, um festzustellen, ob ich eine Straftat begangen habe oder nicht. Natürlich weigern sich zu 99,9% nur diejenigen, die keinen Fahrausweis haben, keine Frage. Rein rechtlich darf mich aber der Kontrolleur nicht festhalten auf den Verdacht hin, dass ich schwarz gefahren bin. Er darf mir aber den Weg versperren und sich durchaus wehren, wenn ich versuche, mir den Weg frei zu kämpfen. Aber das ist ein ganz anderes Thema...

Gruß,
Photon
 
Zuletzt bearbeitet:
Doch er darf es nicht, um festzustellen, ob ich eine Straftat begangen habe oder nicht.

Stimmt auch nicht ganz:

Wikipedia schrieb:
Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen.

Aber @Topic: Hab das hier gefunden:

§46II OWiG schrieb:
Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im
Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der
Verfolgung von Straftaten.

iVm

§35I OWiG schrieb:
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig,
soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für
einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.

Danach dürften die mit dir das Gleiche machen wie die Polizei, sprich kontrollieren und ggf. festnehmen - wie es halt die Polizei machen würde, wenn sie jemanden verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben. Teilweise ist die Ordnungspolizei ja sogar bewaffnet.

mfg
logarino
 
Zuletzt bearbeitet:
Stimmt auch nicht ganz:[wikipedia]
Durch die Polizei, ja (Untersuchungshaft). Aber so weit ich weiß, dürfen das die Kontrolleure nicht. Aber ist ja auch nicht das Thema ;)

[...] Danach dürften die mit dir das Gleiche machen wie die Polizei, sprich kontrollieren und ggf. festnehmen - wie es halt die Polizei machen würde, wenn sie jemanden verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben. Teilweise ist die Ordnungspolizei ja sogar bewaffnet.
Ok, ich danke Dir! Das ist mal ein Ansatz zum Nachschlagen.

EDIT: Besonders interessant fand ich:
§46 III schrieb:
Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, [...] sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. [...]
Also darf ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Grunde nur mich höflich bitten und wenn ich der Bitte nicht nachkomme, kann er ich maximal nochmal höflich bitten?!

Gruß,
Photon
 
Zuletzt bearbeitet:
[...]
Also darf ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Grunde nur mich höflich bitten und wenn ich der Bitte nicht nachkomme, kann er ich maximal nochmal höflich bitten?!

Das ist wieder der "Spaß" festhalten <> festnehmen. Er darf dich eben festhalten, aber dir nicht sagen, du bist verhaftet.
 
Und "festhalten" geht auch zur Not mit Hilfsmitteln Körperlicher Gewalt oder Unter Androhung von Waffengebrauch - sofern die Ordnungsämtler befugt sind, welche zu tragen.

Ich denke auch, dass ein "sich wehren" gegen das "festhalten" als Körperlicher Angriff gewertet werden kann - und damit hätten sie ja automatisch das Recht auf Notwehr/Nothilfe
 
Ok, ich danke euch allen erstmal für die Informationen!

Was Waffengebrauch angeht: Ich habe noch niemanden vom Ordnungsamt gesehen, der eine Waffe mitgeführt hätte. Kann mir auch nicht vorstellen, wie er den Einsatz rechtfertigen sollte: "Ja, Herr Richter, ich habe XY erschossen, weil sein Hund auf den Rasen geschissen hatte und er nicht die 20 Euro bezahlen wollte..."

Zum Thema "Festhalten versus Festnehmen". Ich kann mir nicht vorstellen, dass der einzige Unterschied der Satz sein sollte "Sie sind festgenommen!", denn dass man "festgehalten" wird, merkt man ja selbst. Seit wann darf jeder von jedem "festgehalten" werden, zumal die Streife des Ordnungsamtes nicht mal aus Beamten bestehen muss. Es können ebenso gut Angestellte der Kommune sein.

So weit ich nun die letzten Stunden dank Google und viel Fleiß in Erfahrung bringen konnte, dürfen die Hilfssheriffs des Ordnungsamtes nur Personen nach dem "Jedermanns-Recht" festhalten. Und dieses greift nur bei Straftaten, allerdings nicht bei Ordnungswidrigkeiten. Oder hat jemand noch andere Informationen?

Cybo schrieb:
Das ist wieder der "Spaß" festhalten <> festnehmen. Er darf dich eben festhalten, aber dir nicht sagen, du bist verhaftet.
Ja, woher hast Du denn diese Information? Wo kann man das nachlesen?

Gruß,
Photon
 
Was Waffengebrauch angeht: Ich habe noch niemanden vom Ordnungsamt gesehen, der eine Waffe mitgeführt hätte. Kann mir auch nicht vorstellen, wie er den Einsatz rechtfertigen sollte: "Ja, Herr Richter, ich habe XY erschossen, weil sein Hund auf den Rasen geschissen hatte und er nicht die 20 Euro bezahlen wollte..."

Naja, vielleicht kommt dann eher so was:""Ja, Herr Richter, ich habe XY erschossen, weil sein Hund auf den Rasen geschissen hatte und er nicht die 20 Euro bezahlen wollte. Als mein Kollege daraufhin von Hund und Halter Angegriffen wurde und anders keine Lösung herbeizuführen war, leistete ich mit meiner Dienstwaffe Nothilfe..." :ugly:
 
Naja, vielleicht kommt dann eher so was:""Ja, Herr Richter, ich habe XY erschossen, weil sein Hund auf den Rasen geschissen hatte und er nicht die 20 Euro bezahlen wollte. Als mein Kollege daraufhin von Hund und Halter Angegriffen wurde und anders keine Lösung herbeizuführen war, leistete ich mit meiner Dienstwaffe Nothilfe..." :ugly:
*lach* Ja, das könnte passieren. Aber wie wollen sie rechtfertigen, dass sie mich auch mit Senf und Ketchup auf den Grill geworfen haben?

Gruß,
Photon
 
Das ist wieder der "Spaß" festhalten <> festnehmen. Er darf dich eben festhalten, aber dir nicht sagen, du bist verhaftet.

Und "festhalten" geht auch zur Not mit Hilfsmitteln Körperlicher Gewalt oder Unter Androhung von Waffengebrauch - sofern die Ordnungsämtler befugt sind, welche zu tragen.

Ich denke auch, dass ein "sich wehren" gegen das "festhalten" als Körperlicher Angriff gewertet werden kann - und damit hätten sie ja automatisch das Recht auf Notwehr/Nothilfe


wenn er jemanden festhält, gilt das als Freiheitsberaubung, dann begeht er, als eigentlicher Ordnungshüter, eine Straftat

das Ordnungsamt hat in dem Sinne eigentlich eher keinerlei Befugnisse, wenn du denen nicht Gehorsam leisten willst, ist das Pech, aber eine Ordnungswidrigeit ist eben keine Straftat, somit darf er auch niemanden festsetzen, nach dem Jedermanns-§ ...

genau wie ein Ladendetektiv, wenn er dich auf blauen Dunst, weil er meint, du könntest was geklaut haben, festnehmen will .. stellt sich nämlich raus, dass du nichts geklaut hast, ist er dran wegen Freiheitsberaubung ..
selbst einen Fall dazu erlebt, und der Detektiv durfte schön latzen, zumal er den angeblichen Dieb noch dabei verletzt hatte (mit Körper und Gesicht auf Steinboden aufm Parkplatz gedrück)

das Ordnungsamt der Ordnungswidrigkeiten verfolgen, hat aber eben keine entsprechende Polizeigewalt, um weitere Maßnahmen einzuleiten
sollte mehr notwendig sein, muss die Polizei dazu geholt werden

Beispiele gab es zB kürzlich in einer Reportage

Ordnungsamt holt Schulschwänzer ab
geben die Eltern diese nicht freiwillig mit, kann das Ordnungsamt nichts machen, trotz entsprechendem Zuführungsbeschluß, die müssen dann, um das Kind aus der Wohnung zu holen, die Polizei dazu haben, alleine dürfen die nichts
 
Gut, ich meinte "festhalten" dann, wenn's zulässig ist - siehe Jedermannsparagrafen.

Hätte der Kaufhausgreifer die Person "in Flagranti" erwischt, hätte er wohl kein Prob gehabt... :ugly:

@nachtrag: wenn ein Ordnungsbeamter sich dazu hinreißen lässt - was ist das dann: Schon Amtsanmaßung oder nur Körperverletzung/Freiheitsberaubung? :LOL:
 
Gut, ich meinte "festhalten" dann, wenn's zulässig ist - siehe Jedermannsparagrafen.

Hätte der Kaufhausgreifer die Person "in Flagranti" erwischt, hätte er wohl kein Prob gehabt... :ugly:

@nachtrag: wenn ein Ordnungsbeamter sich dazu hinreißen lässt - was ist das dann: Schon Amtsanmaßung oder nur Körperverletzung/Freiheitsberaubung? :LOL:

zu 1:
wenn er sich in den Weg stellt, und den Ausgang versperrt, kan nman das, mit einem guten Anwalt, schon als Freiheitsberaubung auslegen, vor allem, wenn es keinen anderen Ausweg aus dem Bereich / Raum gibt
die dann angewendete körperliche Gewalt, um den freien Weg zu erhalten, ist kein tätiger Angriff, sondern eine Abwehr der Freiheitsberaubung

kleiner feiner Unterschied

es ist also schwer, einen Fall zu basteln, wo man dann daraus einen Angriff des Ordnungssittenstrolchs basteln könnte, um dem Ordnungsamt eine Notwehr und eine gegebenenfalls legitime vorläufige Festnahme zuzugestehen

zu 2:
der Detektiv hätte ihn auf frischer Tat ertappen müssen und am Ausgang (und erst da) mit dem Diebesgut stellen müssen, wie es das Gesetz verlangt, oder eben die Beweismittel per Aufzeichung vorliegen haben
(ein Grund, warum bei mir im Laden Tag und Nacht Kameras mitlaufen)

zu Nachtrag:
AMtsanmaßung?
eher nur das zweitere, denn er müsste sich als Polizist ausgeben, um AMtsanmaßung zu verüben