Notarzt soll für Rettungseinsatz blechen - Strafbefehl über 4500 Euro

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25 April 2006
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Folgende News wurde am 05.02.2015 um 12:53:42 Uhr veröffentlicht:
Notarzt soll für Rettungseinsatz blechen - Strafbefehl über 4500 Euro
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Neuburg (dpa) - Ein Notarzteinsatz zur Rettung eines Kleinkindes soll einen Mediziner teuer zu stehen kommen. Der soll 4500 Euro wegen Verkehrsgefährdung zahlen, außerdem droht ihm der Führerscheinentzug für sechs Monate. Der Mann akzeptiert die Strafe nicht, jetzt kommt es zum Prozess. Eine Zweijährige hatte in Karlshuld Schnellkleber verschluckt und drohte zu ersticken. Auf der Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn musste der Mediziner Autos überholen. Zwei Fahrer zeigten den Arzt an. Im Strafbefehl steht, der Mediziner habe sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen.
 
Wie kann man nur so verbittert sein und wahrscheinlich selber nichts im Leben erreicht haben, um einen Notarzt anzuzeigen, der gerade ein Leben rettet?

Grundsätzlich war das auch mein erster Gedanke. Dann habe ich mich aber gefragt, wie er gefahren sein muss, dass 2 Personen unabhängig voneinander Anzeige erstatten, vielleicht hat er ja während seiner Fahrt auch deren Leben gefährdet. Eigentlich ist die Hemmschwelle gerade einen Notarzt anzuzeigen doch ziemlich hoch. Hat da jemand mehr Informationen zu, was genau zur Anzeige geführt hat?

Trotzdem möchte ich das natürlich nicht gut heißen und hoffe das dadurch andere Rettungswagenfahrer nicht verunsichert werden. Es ist gut, dass sich der Notarzt gegen den Strafbefehl wehrt und es zu einem Urteil kommen lässt, dass sollte Rechtssicherheit bringen.
 
ich finde,

das is ne klamotte und der staatsanwalt etwas hirnbrandig.

es wird zwar in de nicht ganz so gehandhabt wie hier, aber auch in de muss man dem
notarzt uneingeschraengt das wegerecht geben.

das heisst, notfalls weg von der strasse.

hier wird wegen jedem scheiss geklagt, aber so eine anzeige wuede sich keiner trauen.

peter
 
Dann habe ich mich aber gefragt, wie er gefahren sein muss, dass 2 Personen unabhängig voneinander Anzeige erstatten, vielleicht hat er ja während seiner Fahrt auch deren Leben gefährdet.

Laut den vielen verschieden Quellen im Internet wurde er nur von einer Person angezeigt...

es wird zwar in de nicht ganz so gehandhabt wie hier, aber auch in de muss man dem
notarzt uneingeschraengt das wegerecht geben.


In Deutschland unterscheidet man zwische Wegerecht und Sonderrecht... Wegerecht hat er nicht immer...

Allerdings gesteht ihm die STVO in diesem Fall beides zu - falls die Angaben stimmen. Warum es einen Staatsanwalt gibt der sowas verfolgt ist etwas seltsam. Im Grunde wird es so ausgehen, das das Gericht sein Sonder-und Wegrecht bestätigt, der Anzeigenerstatter noch ein Bußgeldbescheid bekommt,wegen der Behinderung und der Staatanwalt die Staatskasse belastet hat...
 
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Stichwort: Gefährdung. Guck mal in deinen Link.

Also, für mich ist Blaulicht und Martinshorn als Warnhinweis ausreichend, um für Rettungs-/Einsatzfahrzeuge vorausschauend Platz zu machen. Im Netz hab ich jetzt nur die Darstellung des betroffenen Arztes gefunden. Ich würde mich interessieren, wie es überhaupt zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern kommen kann, wenn gleich 2 Sondersignale aktiv sind. :think:

Normalerweise gibt es doch sogar ein Ticket, wenn man einem Einsatzfahrzeug unter Blaulicht nicht Platz macht, oder?
 
Unangepasste Geschwindigkeit bei viel Verkehr und unvorhersehbare Fahrmaneuver bei unübersichtlicher Straßenführung und kaum sichere Ausweichmöglichkeiten. Denkbar ist doch viel. Ich kann und will das vom Sofa aus auch gar nicht beurteilen.

Ich will mehr auf die reflexhafte Empörung ohne kritischen Meinungsbildungsprozess hindeuten.
 
Meines Erachtens alles Dinge, die auch durch andere Verkehrsteilnehmer bei unaufmerksamer Fahrweise herbeigeführt werden können... Wie schon geschrieben - gerade bei Blaulichtfahrten gehören immer zwei zu einer Gefahrensituation! ;)
 
Wenn mir tagsüber auf der Landstraße in der Innenkurve plötzlich ein Notarzt in die Motorhaube rasselt, gehöre ich zwar dazu, kann aber wahrscheinlich nichts dafür.

Eine mögliche Schuld des Notarztes wurde von den Kommentatoren im Voraus völlig ausgeschlossen, weil... warum eigentlich? Weil er Arzt ist? Wäre er Polizist oder Soldat gewesen, wäre er wahrscheinlich der böse in der Geschichte.
 
Stichwort: Gefährdung. Guck mal in deinen Link.


Stichwört NÖ

Habe ich und beim Wegerecht gibt es kein "Stichwort Gefährdung". Vielleicht solltest du mal in den Link gucken.
DAs gibt es nur bei Sonderrechten. Und in Deutschland unterscheidet man nunmal nach Sonderrechten und Wegerechten. Beim Wegerecht gibt es nur: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.;) Außerdem nichts anderes, keine Sorgfalt kein BLA BLA BLA

Wenn mir tagsüber auf der Landstraße in der Innenkurve plötzlich ein Notarzt in die Motorhaube rasselt, gehöre ich zwar dazu, kann aber wahrscheinlich nichts dafür.

Das Unterscheidet man in Deutschland auch. Dafür wirst du vom Steuerzahler entschädigt im Regelfall bekommst du eine Teilschuld , aber der Notarzt/Polizist ect. wird dafür nicht rechtlich belangt...

Du wirst sehen, auch wenn du es nicht verstehen willst das Strafverfahren wird eingestellt oder endet mit Freispruch für den Notarzt....

“Eine mögliche Schuld des Notarztes wurde von den Kommentatoren im Voraus völlig ausgeschlossen, weil... warum eigentlich? Weil er Arzt ist? .“

Hier lügst du ganz einfach. Niemand schliest eine "Schuld" aus, sondern es ist eine Bestrafung ausgeschlossen.
§35 befreit ihm von der STVO(sorgt für Straffreiheit) und §38 sorgt dafür das alle anderen Verkehrsteilnehmer im freie fahrt verschaffen müssen (notfalls ins Gelände).

“Wäre er Polizist oder Soldat gewesen, wäre er wahrscheinlich der böse in der Geschichte.“

Nö beide können ebenfalls Wegerechte besitzen. Da Beide zu Staatlichen Organen gehören brauchen die nichtmal ein bedrohtes Leben dafür.....
 
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Habe ich und beim Wegerecht gibt es kein "Stichwort Gefährdung". Vielleicht solltest du mal in den Link gucken.
DAs gibt es nur bei Sonderrechten. Und in Deutschland unterscheidet man nunmal nach Sonderrechten und Wegerechten.
Das Sonderrecht ist die Bedingung für das Wegerecht. Das Wegerecht hebt die Maßstäbe des Sonderrechts nicht auf. Steht auch nicht drin.

Es macht auch gar keinen Sinn das "Übermaßverbot" aufzuheben. Der Gesetzgeber verfolgt eine ganz klare Absicht. Ja, du sollst platz machen. Ja, der Arzt soll möglichst schnell durch den Verkehr kommen. Aber: NEIN, nicht um jeden Preis!

Du sollst eben nicht einfach blind auf den Schulbus zuhalten, der dich womöglich nicht bemerkt hat, oder nicht rechtzeitig reagieren kann. Du sollst nicht ohne Rücksicht mit Vollgas über rote Ampeln fahren. Du sollst nicht in unübersichtlichen Kurven auf der Gegenfahrbahn überholen. Weil die Gefahr damit eine Familie zu töten in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.

Und genau so wenig bin ich verpflichtet mich von der Brücke zu stürzen, wenn ich nem Krankenwagen im Weg bin. Dazu wäre ich aber verpflichtet, wenn du §38 allein betrachtest. Ergo: §38 darf nicht allein betrachtet werden.
Weil er im Einsatz war und BEIDE Sonderzeichen nutzte.
Mal so nen paar Leitsätze aus Urteilen:

Auch bei der Ausübung von Sonderrechten im Straßenverkehr ist die gebotene Rücksicht auf den Normalverkehr zu beachten.

Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt (BGH VRS 36, 40; BGH VersR 1974, 577; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, StVO 35 Rn. 8 ).

Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.


Und, dass er beide Sonderzeichen benutzt hat, ist kein Argument, dass ich bei jojo oder Peter gelesen habe.
 
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Da beißt sich die Maus selbst in den Schwanz. Du schlussfolgerst, dass sich der Arzt grob gefährdend verhalten haben MUSS. Und: mehr als Blaulicht, Martinshorn und Lichthupe geht doch nicht als Warnung. Unter der Voraussetzung, dass alle Sonderzeichen aktiv waren und alle übrigen Verkehrsteilnehmer sich dem Grundsatz in der StVO unterordnen, einem Einsatzfahrzeug Vorrang zu gewähren, dürfte es zu keiner Gefahrensituation kommen.
 
Da beißt sich die Maus selbst in den Schwanz. Du schlussfolgerst, dass sich der Arzt grob gefährdend verhalten haben MUSS.
Nein, KÖNNTE.

Mich stört nicht die Meldung, sondern die Reaktionen darauf.
Ich kann die Signalwörter "Arzt, Kind, Leben retten, soll, blechen" lesen und Posten. Dann kommt blinde Empörung dabei raus.

Oder ich stelle mir folgende Fragen:
Besteht die Möglichkeit, dass auch Ärzte beschissene Autofahrer sein könnten? :arrow: ja
Kann ich mir eine Situation vorstellen, in der das für mich gefährlich sein könnte? :arrow: ja
Sollte es ein Gesetz dagegen geben? :arrow: noch unentschlossen
Besteht die Möglichkeit, dass es schon ein Gesetz dagegen gibt? :arrow: weiß ich nicht.

Wenn ich erst jetzt antworte, kommt dabei wahrscheinlich auch ein diskussionswürdiger Beitrag raus.

Unter der Voraussetzung, dass (...) alle übrigen Verkehrsteilnehmer sich dem Grundsatz in der StVO unterordnen
Dafür gibt es doch auch wiederum Vorraussetzungen. Kann diese Vorraussetzung unter bestimmten verkehrstechnischen Umständen nicht gegeben sein, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer daran halten kann? Ja. Muss der Fahrer diese besonderen verkehrstechnischen Umstände erkennen und darauf Rücksicht nehmen? Ja. Warum? Weil er den Informationsvorteil hat, dass sich jemand nicht an die Verkehrsregeln halten wird. DANN und erst DANN dürfte es zu keiner Gefahrensituation mehr kommen.
 
Mich erstaunt vielmehr, dass der Notarzt das Fahrzeug selbst geführt hat.

Davon abgesehen sind die in Anspruch genommenen Sonder- und Wegerechte (sowie der Einfluss auf andere Verkehrsteilnehmer) grundsätzlich in Relation zum gemeldeten Krankheitsbild zu sehen.
Daher würde mich interessieren, was genau auf seinem Melder und in der Depesche stand.
 
Das Sonderrecht ist die Bedingung für das Wegerecht. Das Wegerecht hebt die Maßstäbe des Sonderrechts nicht auf. Steht auch nicht drin.

Es macht auch gar keinen Sinn das "Übermaßverbot" aufzuheben. Der Gesetzgeber verfolgt eine ganz klare Absicht. Ja, du sollst platz machen. Ja, der Arzt soll möglichst schnell durch den Verkehr kommen. Aber: NEIN, nicht um jeden Preis!

Das Sonderrecht wird durch das Wegerecht verstärkt und bedeutet das der Fahrer mit Sonderrechten nicht strafrechtlich belangt wird. Das Wegerecht verschärft das. Zivilrechtlich sieht es anders aus, alle deine Urteile, alle bisher vorhandenen Urteile zu diesen beiden § sind ausschlieslich Zivilrechtlich bzw. betreffen ausschlieslich Sonderrechte.

Strafrechtlicht kann er nur belangt werden, wenn er kein Sonderrecht bzw. Wegerecht hatte. Deswegen sagt der Staatsanwalt hier auch das er das Sonderrecht überschritten hat und es damit für ihn hinfällig ist.

Das Gericht wird für den Notarzt entscheiden und nicht anders. Es wäre anders auch gar nicht möglich....
Es würde kein Ersthelfer, kein Notarzt und kein Rettungsdienst sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen. Genau aus diesem Grund sind immer Ersthelfer, Notärzte bei Rettungseinsetzen ect von einer strafrechtlichen Verfolgung frei


Daher würde mich interessieren, was genau auf seinem Melder und in der Depesche stand.

Kleinkind hat Sekundenkleber verschluckt - Lebensgefahr - Sonderrechte frei ;)
 
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