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ich frage mich Lohn sich eine Loseseite noch auszumachen oder nicht.
Hör nicht auf die schwarzmaler hier.
Dir sollte auch klar sein, daß du dich mit sowas am äußeren Rand der Legalität bis darüber hinaus bewegst...
Gruß Aru
Bis auf einige Feinheiten... Ja.Also müssen jetzt alle Loseseiten steuer auf ihren Umsatz zahlen oder brauchen ne Glückspiel-Lizenz, um gesetzlich abgesichert zu sein?
Also müssen jetzt alle Loseseiten, die regelmäßig Umsatz oder Gewinn generieren, diesen beim Finanzamt anmelden und ggf. versteuern und brauchen ne Glückspiel-Lizenz.
Ganz ehrlich? Warum das keinen interessiert ist mir relativ egal... Aber man sollte sich zumindest bewusst sein, daß man potenziell mit einem Bein im Knast stehtOder warum gibt es sowas wie Casino-Spirit oder Superslots von Admeinseite? Casino-Spirit wurde soweit ich weiss vorab von einem recht guten Anwalt abgesegnet.
Auch hier sind es die Feinheiten... Sobald du die Absicht hast dauerhaft Gewinn zu erzielen, egal wie viel und ob das auch wirklich funktioniert, musst du das als Gewerbe anmelden. Ob, was und wie versteuert wird ist dann erstmal ein anderes Thema, aber es wird nicht zwangsläufig nur Gewinn besteuert.Ich gebe dir recht, das wenn man dauerhaft Gewinne in Losen verkauft in gewissen Mengen...
Ehrlich gesagt, verstehe ich nicht, was du mir damit sagen willst...Nunja aber im Grunde sagt mir deine Antwort auch, das du selber nicht 100%ig bescheid weisst, wie es generell gehandhabt wird.
Ja, so ist das oft... Mancher Arbeitnehmer hätte sich im Traum nicht vorstellen können, daß er für das Einstecken eines Kugelschreibers oder das Essen eines übrig gebliebenen Brötchens seinen Job verliert. Andere bezweifelten, daß das Durchwühlen von Mülltonnen nach Lebensmitteln eine Straftat darstellt, die von den Läden auch tatsächlich zur Anzeige gebracht wird...Das man wegen einer Klammlose-Seite jemals in den Knast kommt, bezweifel ich mal stark. Finde halt deine Aussage etwas übertrieben.
§ 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das Prinzip nennt sich: "Wo kein Kläger da kein Richter" und hat mit Rechtssicherheit nichts zu tun...Würde das aber nicht so damatisch sehen/formulieren, da bisher nie irgendwas in der Art passiert ist.
Das ist genau dein Denkfehler, den allerdings viele machen...Bei großen Projekten wäre es eventuell nicht verkehrt, den Gewinn verteuern zu lassen.
Das Finanzamt entscheidet dann ob und wie du genau zu besteuern bist.Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Ich bezweifle, daß sich da auch nur eine Loseseite dran hält... Scheinbar kann der potenzielle Profit so klein also nicht sein, daß man solche Verstöße gegen geltendes Recht in Kauf nimmt
§ 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1.nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2.das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3.die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.
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Die Zeit, die man als Webbie in eine Seite investiert, kann niemand "bezahlen".
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Es gab "früher" eine Menge Seiten mit mehr oder weniger guten User vs. User Games.Ich erinner mich an Seite die es vor Jahren mal gab, die hatte so ein "Bomberman" Spiel gehabt, welches man live gegen mehrere andere Spieler in Echtzeit spielen konnte um Lose...
Das kann mit einem gutmanipulierteneingestellten Slot natürlich nicht mithalten...
Gruß Aru
hast du weitere infos dazuGenau. Bestes Beispiel ist eine der neueren Seiten.....da werden auch falsche Angaben gemacht und die Leute abgezockt.