Also sowohl im artikel 37 wie im Artikel 44 gibt es keine Aufhebung des Artikel 51.
Denn in Artikel 51 Absatz 4 und 5 steht:
Das bedeutet bezogen auf Artikel 37 und 44, dass zwar der Terrorist seinen Status als Nichtangriffsziel verliert. Jedoch eine Bombardierung dieses Ziels wobei Zivilisten nicht unterschieden werden können (Einsatz von Munition die "unterschiedlos" ist) weiterhin verboten ist. Und hier genau liegt der Hund begraben, genau dieses Paragraphen verletzt Israel wiederholt.
Die 250kg oder 1t-Bombe ist eine unterschiedslose Methode.
Tja - es ist aber so, dass bei Heimtücke zum zwecke der Selbstverteidigung auch Beschuss von Zielen erlaubt ist, die ansonsten unter den Schutz der Konvention fallen: Kulturgüter, Kirchen - Bauwerke, die zerstörerische Kräfte bergen (Staudämme), und - man glaubt es kaum - sogar Lazarette unter dem Zeichen des roten Kreuzes!
Anders ausgedrückt: Wer die Regelungen der Konvention mißbraucht, um unter ihrem Schutz kriegerische Handlungen zu vollführen (die ZUSÄTZLICH noch als Heimtücke gewertet werden können), darf bekämpft werden. Wie zum beispiel ein Raketenwerfer im Wohngebiet...