Mehrwertsteuer beim Handel virtueller Währungen

TheWarwick

Well-known member
29 April 2014
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Was steht denn in der Rechnung dein? Hast du für den Loseverkauf eine Rechnung bekommen oder vielleicht für die Gebühr?
 
Ich denke eher für die Gebühr die dem Betreiber entrichtet wird ;)

Aber das Urteil ist für den ein oder anderen bekannt, ich empfehle einen Steuerberater aufzusuchen bzw. euren vorhandenen anzusprechen.

MfG
traxtrax
 
Eben und somit ist das Urteil ja egal, weil es um was ganz anderes geht.

Mag sein, jedoch hatte ich mal mit jemanden geschrieben gehabt, der meinte man müsse auf den Handel mit Klammlosen Mehrwertsteuer entrichten. Da ich das Urteil selbst nicht kannte und mehr oder weniger durch Zufall darauf gestoßen bin, entschloss ich mich dies für alle zugänglich zu machen. :mrgreen:
 
Das liegt daran das einige User hier von unterschiedlichen Finanzämtern diese Auskunft erhalten haben und ich mich nur an einen erinnere, der mal die Antwort bekommen hat, dass die USt nicht anfällt.

Die Bitcoins wurden ja von der Bafin auch als Finanzinstrument inzwischen deklariert. Das ist bei Klammlosen nicht der Fall.
 
Klammlose passen aber nicht ganz unter die Beschreibung wie im Artikel genannt.

Wie man auch weis, führen "alle" Loseverkaufsseiten, die Ust-pflichtig sind, 19% Ust auf die Verkäufe ab. Es wird dort in der Regel auch als Werbeguthaben gehandelt ;)
 
Also mein Anwalt und mein Steuerberater ist auch der Meinung, dass ich 19 % auf meine Loseverkäufe zahlen muss, was ich auch seit Jahren mache. Ich werde der Sache aber mal nachgehen, da das Urteil vom EuGH ja doch sehr aktuell ist...

Edit: Ich glaube es geht hier nur um den Handel. Also wenn ich von einem User z.B. eine Grafik anfertigen lasse und ihm 100 Lose dafür zahle, dann muss man keine Steuern zahlen. Wenn man aber 1 Mio Lose für 300 Euro verkauft, dann muss man hier diese 300 Euro normal versteuern!
 
Also wenn du ihm Lose für eine Grafik gibst ist das eigentlich ein tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz (da ist die Frage ob die Grafik eine Ware ist oder Dienstleistung bezahlt wird).

Dann muss der eigentliche Wert genommen werden und daraf die Umsatzsteuer abgeführt werden. Das ist geregelt.

Das damit nicht einfach Händler A mit Händler B seine Ware tauscht ohne Berücksichtigung der UST.

Es geht bei dem Urteil wirklich um den Verkauf der Bitcoins gegen Geld. Denn wenn dann USt anfällt müsste man doppelt USt zahlen.

Also nicht ganz so einfach.