Kündigung - Auszug / Einzug in neuer Wohnung

M3Y3R

Well-known member
ID: 336361
L
8 Mai 2006
1.608
60
Hallo,

ich stelle mir gerade die Frage bis wann ein Mieter Anspruch auf Miete stellen kann.

Folgende Situation:
Die fristlose Kündigung wurde ausgesprochen und der Mieter wohnt weiterhin in der Wohnung. Bisher hat er aber die Miete (Schadensersatz genannt, da die Wohnung ja nicht anderweitig vermietet werden kann) bezahlt.

Der Mieter kann allerdings (mal auf diesen Monat bezogen) am 10.10.09 in eine neue Wohnung ziehen. Der neue Vermieter verlangt nun natürlich die volle Miete. Der alte Vermieter verlangt aber auch eine Volle Miete, weil er die Wohnung ja nicht anderweitig vermieten konnte.

Meine Frage ist nun:
1. :arrow: Ist dies gerechtfertigt?
2. :arrow: Muss der Mieter die volle Miete beim alten Vermieter bezahlen?


Mit freundlichen Grüßen
Papenburger
 
hi.
In der Regel ist es doch eigentlich so wenn ich in eine neue Wohung umziehe wohnt man doch den ersten Monat mietfrei.
Also so war es bis jetzt immer bei mir...

so das sich nichts überschneiden kann..
 
Naja. Der alte Vermieter überlässt dem Mieter freundlicherweise noch die Wohnung und will dafür verständlicherweise Geld haben.

Beim neuen Vertrag wäre halt die Frage wichtig, ob es am Mieter liegt, dass er erst am 10. einziehen kann, oder am neuen Vermieter. Wenn die Wohnung erst ab dem 10. zur Verfügung steht, kann er auch erst ab dem Zeitpunkt Miete verlangen.

Weswegen wurde eigentlich die fristlose Kündigung ausgesprochen? Mglw. ergibt sich daraus noch ein Anhaltspunkt.
 
Weswegen wurde eigentlich die fristlose Kündigung ausgesprochen? Mglw. ergibt sich daraus noch ein Anhaltspunkt.

Auf Grund von Mietrückständen durch unerwarteter Arbeitslosigkeit....
Dies würde aber nicht den neuen Vermieter betreffen!

Um das mal weiter auszuführen.

Person A hat einen Job und verdient monatlich sein Geld.
Person B hat einen Job und verdient monatlich sein Geld.
Person B holt sich eine Vorrauszahlung des Arbeitgebers.
Person A und B können auf Grund der Vorrauszahlung die Miete nicht zahlen (1. Mal).
Person B holt sich eine Vorrauszahlung des Arbeitgebers.
Person A und B können auf Grund der Vorrauszahlung die Miete nicht zahlen (2. Mal).
Person A zahlt die laufende Miete.
Andere anfallen Rechnungen können nur zum Teil getilgt werden.
Person B holt sich eine Vorrauszahlung des Arbeitgebers.
Person A und B können auf Grund der Vorrauszahlung die Miete nicht zahlen (3. Mal).
Fristlose Kündigung erfolgt.

Dies nur mal zum Ablauf....
 
Zuletzt bearbeitet:
Tja ich fürchte, dann sieht es in diesem Fall ziemlich schlecht aus für den Mieter.

Praktisch gesehen, sollte er versuchen die neue Wohnung erst am 01.11.2009 zu beziehen, sofern sich das machen lässt...
 
Tja ich fürchte, dann sieht es in diesem Fall ziemlich schlecht aus für den Mieter.

Praktisch gesehen, sollte er versuchen die neue Wohnung erst am 01.11.2009 zu beziehen, sofern sich das machen lässt...

Dies würde bedeuten, dass der Vermieter für einen Monat eine leere Wohnung hat, aber dann gewissheit hat, dass die Wohnung ab dato vermietet ist.

Weiterhin für es für den Mieter allerdings evtl bedeuten, dass er eine Räumungsklage und damit auch weitere Kosten in Kauf nehmen muss.
 
Wenn der neue Vermieter das Szenario mitmacht, gibt es kein Problem.

Eine Räumungsklage würde abgewiesen, da der Mieter ja zu einem festgelegten Zeitpunkt auszieht und für die Zwischenzeit den Mietzins (Schadensersatz) entrichtet. Somit wäre kein Klagegrund mehr ersichtlich.
 
Wenn der neue Vermieter das Szenario mitmacht, gibt es kein Problem.

Das stimmt, aber wenn er das nicht mitmachen sollte, fängt das ganze wirrwar für den Mieter wieder von vorne an und er darf mit der Klage rechnen. Das meinte ich auch vorhin...

Eine Räumungsklage würde abgewiesen, da der Mieter ja zu einem festgelegten Zeitpunkt auszieht und für die Zwischenzeit den Mietzins (Schadensersatz) entrichtet. Somit wäre kein Klagegrund mehr ersichtlich.
Aber nur, wenn der neue Vermieter dieses Szenario mit macht, wenn nicht, dann siehe oben...

Im endeffekt ist es doch ein Teufelskreis aus dem der Mieter nur schwer raus kommt, denn ab den 1. eines Monats verlang der alte Vermieter die volle Miete.....
 
Ja, sicher. Aber man darf natürlich auch nicht vergessen, dass er die ganze Geschichte selbst zu vertreten hatte.
 
Weiterhin für es für den Mieter allerdings evtl bedeuten, dass er eine Räumungsklage und damit auch weitere Kosten in Kauf nehmen muss.

Höö? Ja natürlich. Das ist doch ganz einfach der Mieter hat die Miete zu zahlen und zwar für den vollen Monat. mietet er zwei Wohnungen an, wie in diesem Fall, dann muß er natürlich für beide aufkommen.

Wo liegt jetzt das Problem? Der Mieter hätte zum ersten umziehen können oder zieht zum nächsten ersten um, wenn er Pesch hat ist die Wohnung dann wech oder eben er hat Glück die Wohnung ist noch zu haben.

Eine Räumungsklage würde abgewiesen, da der Mieter ja zu einem festgelegten Zeitpunkt auszieht und für die Zwischenzeit den Mietzins (Schadensersatz) entrichtet. Somit wäre kein Klagegrund mehr ersichtlich.

Das stimmt so nicht ganz, der Klagegrund wäre erst nichtig, wenn der Mieter wirklich ausgezogen ist(er kann ja viel erzählen, wenn der Tag lang ist-zumal er ja seine Frist -fristlose Kündigung- bereits überzogen hat). Die Kosten für eine zwischenzeitliche Klageeinreichung und Anwaltskosten trägt nachwievor der Mieter dann.
 
Mir stellt sich nun eine weitere Frage:

Wenn Person A nun auszieht und Person B weiter in der Wohnung wohnt, kann der alte Vermieter Person A auch für die folgenden Kosten haftbar machen, wenn beide als Mieter eingetragen sind und nur ein Mietvertrag existiert?
 
Mir stellt sich nun eine weitere Frage:

Wenn Person A nun auszieht und Person B weiter in der Wohnung wohnt, kann der alte Vermieter Person A auch für die folgenden Kosten haftbar machen, wenn beide als Mieter eingetragen sind und nur ein Mietvertrag existiert?

Kurze Antwort: Ja.
Irgendein Spezi kann dir dazu sicher nen Gesetz oder Quelle nennen. Ich weiß es nur aus eigener Erfahrung :)
 
Das stimmt so nicht ganz, der Klagegrund wäre erst nichtig, wenn der Mieter wirklich ausgezogen ist(er kann ja viel erzählen, wenn der Tag lang ist-zumal er ja seine Frist -fristlose Kündigung- bereits überzogen hat). Die Kosten für eine zwischenzeitliche Klageeinreichung und Anwaltskosten trägt nachwievor der Mieter dann.

Mit der Räumungsklage erwirkt der Vermieter was? Die Möglichkeit die Räumung zwangsweise durchführen zu lassen.

Hat der Mieter bereits eine neue Wohnung angemietet und angekündigt auszuziehen, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. (vgl. auch § 721 ZPO)

Zur zweiten Frage: Da der Mietvertrag gekündigt ist, würde ich sagen nein. Das aber ohne genauere Prüfung.
 
Kurze Antwort: Ja.
Irgendein Spezi kann dir dazu sicher nen Gesetz oder Quelle nennen. Ich weiß es nur aus eigener Erfahrung :)

Aber Person A hat mit Person B dann doch garnichts mehr zu tun...
Sprich, sie bricht den Kontakt zu Person B komplett ab.
Was Person B dann macht, ist Person A dann ja egal.....
 
Aber Person A hat mit Person B dann doch garnichts mehr zu tun...
Sprich, sie bricht den Kontakt zu Person B komplett ab.
Was Person B dann macht, ist Person A dann ja egal.....
Wurde ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, der nur auf Person B läuft?

Ansonsten haftet Person A als Vertragspartner ebenso wie Person B.

Gruß Aru
 
Aber Person A hat mit Person B dann doch garnichts mehr zu tun...
Sprich, sie bricht den Kontakt zu Person B komplett ab.
Was Person B dann macht, ist Person A dann ja egal.....

Fakt ist aber, dass ihr beide den Mietvertrag geschlossen hattet. Wie gesagt, ich kanns nur aus eigener Erfahrung beurteilen und bei mir stand damals auch keine Kündigung vom Vermieter im Raum. Ich wollte ausziehen und die andere Person wohl auch, aber keinerlei Kontakt mehr zueinander, nur über die Anwälte. Ich hatte beim Vermieter gekündigt. Zitat meiner Anwältin: "Sie haben Glück, dass der Vermieter die Kündigung akzeptiert hat."
Ich habe hinterher meine Schlüssel beim Vermieter abgeben, die andere Person nicht. Die Kosten, die für ein neues Schloss entstanden sind musste ich aber mittragen, obwohl ich meine Schlüssel ja abgegeben hatte. (nur ein Beispiel, gab da noch einige mehr)