Esacrifice
perpetuum mobile
- 1 Juli 2006
- 2.225
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Gem. § 12 Abs. 4 WehrpflG kann ein Wehrpflichtiger außerdem vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn
die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde
Quelle:https://www.frag-einen-anwalt.de/Befreiung-vom-Wehrdienst-wegen-Festanstellung__f3345.html
Aber das ist nur eine Zurückstellung, soweit ich weiss. Also musst du denen Gründe liefern, warum nach der Zurückstellung der Grund nicht mehr vorliegt.
Ganz befreit wirst du dann, wenn du verheiratet oder "eingetragener Lebenspartner" bist...oder Kind würde auch noch gehen

da dadada da da dada - Helios...